Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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§ 6.') In Ansehung sowohl der persönlichen Ansprüche der 
87. 
8 8. 
Gläubigerin, als auch der Ansprüche aus der Hypothek 
unterwerfen wir uns der sofortigen Zwangsvollstreckung. 
Diese soll auch gegen den jeweiligen Eigentümer des 
Grundstücks zulässig sein. 
Wir beantragen, daß das Grundbuchamt. 
auf unsere Kosten: 
1. die Hypothek und die ebenerwähnte Unterwerfung 
unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Grund- 
buch eintrage; 
2. den Erwerbspreis und den am 
vom Gemeinderat festgestellten Schätzungswert der 
Grundstücke sowohl im Grundbuche, soweit es dort 
nicht schon geschehen ist, als auch im Hypotheken- 
briefe vermerke. Wir legen zu diesem Zweck die 
Schätzungsurkunde vor, ersuchen aber, sie nach Ab- 
schriftgnahme (G.B.O. 8 9) zurückzugeben. 
Wir verpflichten uns, die auf den belasteten Grund- 
stücken im Grundbuchheft Nrr. 
Abt. III Nr. eingetragenen Vorhypotheken 
löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentümer in 
Einer Person vereinigen. Zur Sicherung des Anspruchs 
auf Löschung dieser Hypotheken bewilligen wir die Ein- 
tragung von Vormerkungen im Sinne des § 1179 
B. G. B. auf unsere Kosten. Die Stellung eines An- 
trags auf Eintragung überlassen wir der Gläubigerin. 
Zur Löschung dieser Hypotheken erteilen wir als 
Grundstückseigentümer schon jetzt unsere Zustimmung. 
Der Gläubigerin erteilen wir unwiderrufliche Vollmacht, 
die Löschung in unserem Namen auf Grund der Lö- 
schungsbewilligung der Gläubiger bei dem K. Grund- 
buchamt zu beantragen. Zugleich weisen wir die Gläu- 
bigerin an, diese Vorhypotheken, für welche ein Hypo- 
thekenbrief erteilt ist, — die Erteilung eines Hypo- 
thekenbriefs ausgeschlossen ist, — nämlich die Hypothek 
*) Zu § 6 vergl. § 115 Abs. 2 der Vollzugsverfügung.
	        
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