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§ 6.') In Ansehung sowohl der persönlichen Ansprüche der
87.
8 8.
Gläubigerin, als auch der Ansprüche aus der Hypothek
unterwerfen wir uns der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Diese soll auch gegen den jeweiligen Eigentümer des
Grundstücks zulässig sein.
Wir beantragen, daß das Grundbuchamt.
auf unsere Kosten:
1. die Hypothek und die ebenerwähnte Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Grund-
buch eintrage;
2. den Erwerbspreis und den am
vom Gemeinderat festgestellten Schätzungswert der
Grundstücke sowohl im Grundbuche, soweit es dort
nicht schon geschehen ist, als auch im Hypotheken-
briefe vermerke. Wir legen zu diesem Zweck die
Schätzungsurkunde vor, ersuchen aber, sie nach Ab-
schriftgnahme (G.B.O. 8 9) zurückzugeben.
Wir verpflichten uns, die auf den belasteten Grund-
stücken im Grundbuchheft Nrr.
Abt. III Nr. eingetragenen Vorhypotheken
löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentümer in
Einer Person vereinigen. Zur Sicherung des Anspruchs
auf Löschung dieser Hypotheken bewilligen wir die Ein-
tragung von Vormerkungen im Sinne des § 1179
B. G. B. auf unsere Kosten. Die Stellung eines An-
trags auf Eintragung überlassen wir der Gläubigerin.
Zur Löschung dieser Hypotheken erteilen wir als
Grundstückseigentümer schon jetzt unsere Zustimmung.
Der Gläubigerin erteilen wir unwiderrufliche Vollmacht,
die Löschung in unserem Namen auf Grund der Lö-
schungsbewilligung der Gläubiger bei dem K. Grund-
buchamt zu beantragen. Zugleich weisen wir die Gläu-
bigerin an, diese Vorhypotheken, für welche ein Hypo-
thekenbrief erteilt ist, — die Erteilung eines Hypo-
thekenbriefs ausgeschlossen ist, — nämlich die Hypothek
*) Zu § 6 vergl. § 115 Abs. 2 der Vollzugsverfügung.