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vorgekommen sind, gleichviel ob in der Haushaltung am Zählungstag noch lebendes
Vieh vorhanden ist oder nicht. Es ist deshalb seitens der Zählungsorgane darauf
zu achten, daß Schlachtungen in Haushaltungen, in denen zur Zeit der Zählung kein
Vieh vorhanden ist, nicht übergangen werden.
Sofern in einer Haushaltung unter dem während des letzten Jahres etwa vorhanden
gewesenen fremden Vieh Schlachtungen der unter die Zählung fallenden Art erfolgt
sind, sind sie vom Oaushaltungsvorstand zusammen mit seinen eigenen Schlachtungen in
die Haushaltungsliste einzutragen.
84.
In jeder Gemeinde ist zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts durch den
Gemeinderat und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission unter dem
Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätestens am 15. November ds. Is.
in Tätigkeit zu treten hat.
Größere Gemeinden können von der Zählungskommission in bestimmt abgegrenzte
Zählbezirke eingeteilt werden.
Zur Austeilung und Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten können freiwillige
Zähler bestellt werden. Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige
Männer zu bestellen.
85.
Jeder Haushaltung, in welcher Vieh der unter die Zählung fallenden Art
gehalten wird oder in welcher während des letzten Jahres Schlachtungen
der unter die Zählung fallenden Art vorgekommen sind, ist spätestens bis zum
30. November mittags die Haushaltungsliste (§ 1) zuzustellen, nachdem auf ihr neben
Bezeichnung des Oberamtsbezirks, der Gemeinde, Parzelle, Straße und Hausnummer
des Anwesens der Name des Haushaltungsvorstands und die fortlaufende Nummer, sowie
die Nummer des Zählbezirks von der Zählungskommission vorgetragen ist.
Zu gleicher Zeit und vor Abgabe der Haushaltungsliste ist die Nummer der Haus-
haltungsliste nebst dem Namen des Haushaltungsvorstands in die Gemeindeliste (s. § 6)
einzutragen. 1
Die Wiederabholung der Haushaltungslisten muß spätestens am 4. Dezember be-
endet sein.