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Wofern sich bei Einsammlung der Haushaltungslisten einzelne Nummern als aus-
fallend ergeben, ist dies unter Angabe des Grundes in der Gemeindeliste besonders zu
bemerken.
86.
Nach erfolgter Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten hat die Zählungskommission
die Listen zu prüfen, die nachträgliche Ergänzung und Berichtigung etwaiger unvollständiger,
ungenauer oder unrichtiger Angaben zu veranlassen und hierauf die Gemeindeliste
(Formular B) an der Hand der Haushaltungslisten auszufüllen.
Die Einträge in der Gemeindeliste sind sodann ohne Unterscheidung der einzelnen
Gemeindeparzellen zusammenzurechnen und schließlich ist das Ergebnis der Aufnahme von
der Zählungskommission zu beurkunden.
Die abgeschlossene Gemeindeliste mit sämtlichen Haushaltungslisten ist spätestens bis
zum 15. Januar 1908 an das Oberamt einzusenden.
87.
Das Oberamt hat zu prüfen, ob das von den einzelnen Gemeinden einlaufende
Zählmaterial vollständig ist und ob die Haushaltungs= und Gemeindelisten richtig aus-
gefüllt sind.
Hierauf sind die Ergebnisse der Gemeindelisten, genau nach der Reihenfolge des
Staatshandbuchs geordnet, in der in 2 Exemplaren auszufertigenden Oberamtsliste
(Formular C) zusammenzustellen.
Spätestens bis 15. Februar 1908 ist ein beurkundetes Exemplar der Oberamtsliste
mit sämtlichen Gemeinde= und Haushaltungslisten an das Statistische Landesamt ein-
zusenden; das andere Exemplar der Oberamtsliste ist in der Registratur des Oberamts
aufzubewahren.
88.
Die etwa erwachsenden Kosten der Viehzählung sind von der Gemeindekasse zu tragen.
Die für die Zählung erforderlichen Formulare werden von dem Statistischen Landes-
amt den Oberämtern rechtzeitig zur Verteilung zugehen.
Stuttgart, den 2. November 1907.
Für den Staatsminister der Finanzen:
Pischek. Buhl.