Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

Fotmular A: Baushaltungeliste. 
639 
Anlage. Nummer des Zehlbezirks 
Nummer der Haushaltungsliste 
  
  
  
Viehzählung in Württemberg am 2. Dezember 1907. 
Oberamt:.. Gemeindee: . Parzelle: 
Name des Haushaltungsvorstands: Straße und Hausnummer: 
— — — — — e— 
Vorschriften für die Ausfüllung der Haushaltungslile. 
1. Zn &: Zahl des Viehs (Spalten 1—50 der Hanshaltungslifle): 
1. 
7. 
.Schafher den sind serts in derjenigen Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf 
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember 1907 in dieser Laushaltung. sei es im Hause 
selbst oder in den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten vorhandenen Viehs nach den auf 
der Haushaltungsliste bezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig, wer Eigentümer des 
Viehs ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh ist wie eigenes zu behandeln. 
Vorübergehend (auf Fuhren 2c.) abwesendes Vieh ist mit aufzunehmen. Vieh, welches im Laufe des 2. Dezember 
verkauft wird, ist noch in der Haushaltung des bisherigen Besitzers zu zählen. Dagegen ist nicht mitzuzählen 
Vieh, welches im Laufe des 2. Dezember gekauft wird, sowie nur zusällig nnd vorübergehend in der Haus- 
haltung anwesendes Vieh. 
|. Metzger und Hänudler haben auch das bei ihnen stehende, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh aufzu- 
führen, sofern es nicht etwa erst am 2. Dezember gekauft ist (vergl. oben Ziff. 2). Das an diesem Tage auf 
dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist je am Wohnort derselben auszunehmen. 
eide oder in Fütterung, wenn 
auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, in dessen Obhut oder Pflege sie 
stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist. 
u. Das in Kasernen. Schlachthäusern, Tierkliniken usw. befindliche Vieh ist ohne Nennung der Person des 
Eigentümers vom Verwalter des betreffenden Anwesens anzugeben. 
. Als Militärpferde gelten alle zu militärischen Zwecken gehaltene Pferde, für welche Rationen in Natur oder 
Pferde des Landjägerkorps und der utzmannschaft gelten nicht als Militärpferde. 
da sich in einem Bienenstock (Bienenhause) mehrere Bienenvölker befinden, wird jedes Volk als 1 Stock 
gerechnet. 
in Gestalt von Geldvergütung oder Len unt aus Magazinen der Militärverwaltung abgegeben werden. 
II. Zu B: Zahl der Schlachtungen (Spallen 51—59 der Haushaltungsliste): 
1. 
Anzugeben sind hier sämtliche Schlachtungen, welche von dieser Haushaltung, sei es im Hause selbst, sei es in 
den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten (Stall, Scheune, Schuppen, Hof, Garten, Wiese, 
Weide, Feld usw.) in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis 30. November 1907 vorgenommen worden sind, ohne 
daß gemäß den bestehenden Vorschriften eine Schlachtvieh= und Fleischbeschau stattzufinden hatte, also nur die 
sogenannten Hausschlachtungen. 
st das Tier im lebenden oder geschlachteten Husand durch einen Fleischbeschauer amtlich untersucht 
worden, so ist es hier nicht gussunemen. Hat jedoch bei einem Schweine oder Ferkel nur Untersuchung auf 
Trichinen stattgefunden, so muß hier die Schlachtung des Tieres verzeichnet werden, da die Trichinenschau nicht 
als Fleischbeschau im Sinne des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes gilt. 
2. Die Zahl der Schlachtungen ist auch dann anzugeben, wenn die Haushaltung am Zählungstage kein lebendes 
3. 
Vieh 6 besttzt sofern sie nur im Laufe der letzten 12 Monate Schlachtungen der bezeichneten Art vor- 
enommen hat. 
st von der Haushaltung im Laufe der letzten 12 Monate etwa fremdes, der Haushaltung nicht gehörendes 
ieh geschlachtet worden, so ist auch dieses unter der Spalte B „Schlachtungen“ einzutragen, da es für die 
ählung gleichgültig ist, wer Eigentümer des geschlachteten Viehs gewesen ist. Die Schlachtungen sind grund- 
tzlich von der Haushaltung einzutragen, in deren Bereich, sei es im Hause selbst oder in den zugehörigen 
Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten, sie stattgefunden haben, gleichviel ob der Haushaltungsvorstand 
Eigentümer des geschlachteten Viehs war oder nicht. 
III. Die Richtigkeit der Angaben ist von dem aushaltungsvorstande zu bescheinigen, auch wenn er nicht Eigentümer 
des vorhandenen Viehs ist oder des geschlachteten Viehs war. 
IV. Die Ansfällung der Haushaltungsliste hat so zeilig zu geschehen, daß die Liste vom 3. Dezember ab abgeholt 
werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.