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Geistliche, Reg. Bl. S. 233) nach Maßgabe der Aufträge, welche ihnen in einzelnen
Fällen von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens beziehungsweise von den
diesem unterstellten Kollegialbehörden erteilt werden, mitzuwirken.
Zu Art. 4 Ziff. 4.
82.
Wird eine für wohltätige oder sonstige gemeinnützige Zwecke eines Oberamtsbezirks
oder seiner Angehörigen oder einzelner Teile des Oberamtsbezirks bestimmte Stiftung
von nicht ausschließlich kirchlicher Natur errichtet, welcher nach der Absicht des Stifters
selbständige Rechtsfähigkeit zukommen soll, so hat, wenn das Stiftungsgeschäft aus-
reichende Bestimmungen über die Art der Verwaltung und die Beaufsichtigung der
Stiftung nicht enthält, die Kreisregierung nach Herbeiführung der Genehmigung der
Stiftung oder unabhängig hievon die in dieser Richtung erforderlichen Anordnungen zu
treffen und in der Regel die Verwaltung der Stiftung dem Bezirksrat zu übertragen.
Zu Art. 4 Ziff. 12.
83.
Die Erledigung der dem gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen auf Grund be-
sonderer Bestimmungen obliegenden Aufgaben, wie die Untersuchung und Abrügung von
Dienstverfehlungen der Volksschullehrer, die Mitwirkung bei der Gründung und Ver-
änderung von Schulverbänden, bei der Errichtung neuer Schulstellen, neuer Schulhäuser
und bei Gehaltsfestsetzungen richtet sich bis zur Erlassung besonderer Vorschriften über
das Verfahren des gemeinschaftlichen Oberamts in Schulsachen nach den entsprechend
anzuwendenden Vorschriften des § 278 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung.
Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberamtsvorstand und dem Bezirks-
schulaufseher, welche durch gegenseitige Rücksprache nicht gehoben werden kann, entscheidet
die zuständige Oberschulbehörde.
Zu Art. 6 und 7.
84.
Der zweite oberamtliche Beamte ist verpflichtet, den Oberamtsvorstand in der ge-
samten staatlichen und amtskörperschaftlichen Bezirksverwaltung nach dessen Weisungen