Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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zwei Tage, so ist dies rechtzeitig dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Sind 
mehrere zweite Beamte bei einem Oberamt, so tritt eine Stellvertretung durch den Orts- 
vorsteher der Oberamtsstadt nur ein, wenn weder der Oberamtsvorstand noch einer der 
zweiten Beamten anwesend ist. 
An den Sonntagen und bürgerlichen Feiertagen hat entweder der Oberamtsvorstand 
oder der zweite Beamte dienstbereit zu bleiben. Die beiden Beamten haben sich hierüber 
zu verständigen. Der in Dienstbereitschaft stehende Beamte hat sich am Amtssitz oder 
in dessen näherer Umgebung aufzuhalten und dafür Sorge zu tragen, daß er erforder- 
lichenfalls schnell erreicht werden und den Dienst übernehmen kann. 
Vor Antritt eines Erholungsurlaubs haben der Oberamtsvorstand und der zweite 
Beamte sich je aus ihrem Geschäftskreis die laufenden Akten und die von ihnen geführten 
Verzeichnisse und amtlichen Kassen zu übergeben. 
Bei einem Wechsel in der Person des zweiten Beamten hat der abgehende Beamte 
die laufenden Akten, Verzeichnisse und die von ihm geführten amtlichen Kassen dem neu 
eintretenden Beamten in Anwesenheit des Oberamtsvorstands oder, wenn er vor dem 
Eintritt seines Nachfolgers austritt, dem Oberamtsvorstand zu übergeben. 
§ 7. 
Bei einem Wechsel in der Person des Oberamtsvorstands infolge Erledigung und 
Wiederbesetzung der Stelle findet die Amtsübergabe an den neu eintretenden Beamten 
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen statt: 
1. Die Amtsübergabe hat den Zweck, dem neu eintretenden Beamten von dem Zu- 
stand und den besonderen Verhältnissen des Amts Kenntnis zu geben. 
2. Sie findet in der Regel zwischen dem seitherigen Oberamtsvorstand beziehungs- 
weise dem bestellten Oberamtsverweser und dem das Amt übernehmenden Be- 
amten allein statt. Wenn die Annahme begründet ist, daß der Stand der 
Geschäfte, oder die bisherige Art ihrer Erledigung oder sonstige mit dem Amt 
im Zusammenhang stehende Verhältnisse Anlaß zu besonderen Anordnungen 
geben, oder wenn einer der beiden Beamten ausdrücklich darum nachsucht, kann 
von der Kreisregierung ein Kommissar abgesandt werden, dem die Leitung der 
Amtsübergabe obliegt. Ist der seitherige Oberamtsvorstand schon in den Ruhe- 
stand getreten oder hat er ein anderes Amt übernommen, so ist er zu der Amts-
	        
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