Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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12. Nach beendigter Amtsübergabe gilt der neue Beamte als in das Amt eingesetzt 
und der seitherige Beamte oder Amtsverweser des Amtes enthoben. über die 
Amtsübergabe ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem das Ergebnis der vorge- 
nommenen Kassenstürze sowie der Prüfung des Vorhandenseins der sonstigen 
Gegenstände niederzulegen und etwaige Anstände zu verzeichnen sind; das Pro- 
tokoll ist von den beteiligten Beamten und dem Protokollführer zu unterzeichnen 
und von dem neuen Beamten samt dem Verzeichnis über die noch nicht erledigten 
Geschäfte der Kreisregierung vorzulegen. Die Kreisregierung hat die erforder- 
lichen Verfügungen zu treffen und dem Ministerium unter Anschluß des Pro- 
tokolls nebst Beilagen den Diensteintritt des neuen und den Dienstaustritt des 
seitherigen Beamten anzuzeigen. 
Das Ministerium behält sich vor, im einzelnen Fall zu bestimmen, daß auch bei 
der Bestellung eines Oberamtsverwesers eine Amtsübergabe an diesen nach Maßgabe 
der vorstehenden Vorschriften zu erfolgen hat. 
Zu Art. 8. 
) 
Zu den von den oberamtlichen Kanzleibeamten zu besorgenden Geschäften gehören 
abgesehen von den Geschäften der Rechnungsprüfung insbesondere auch die Fertigung 
von Auszügen, die Ausfüllung von Formularien, die Führung des Portoverzeichnisses 
und des Transportkostenverzeichnisses und die Fertigung statistischer Zusammenstellungen. 
Die Oberamtssekretäre und geprüften Assistenten sind zur Beglaubigung von Ab- 
schriften von oberamtlichen Akten und von Auszügen aus solchen sowie zur selbständigen 
Aufnahme von Protokollen befugt. Wenn sie zur Protokollierung in Polizei-, Steuer- 
oder Disziplinarstrafsachen beigezogen werden, ist die Vernehmung selbst von dem Ober- 
amtsvorstand oder dem zweiten Beamten vorzunehmen. 
Mit Ermächtigung der Kreisregierung kann die Führung der Sportelkasse und der 
Sportelrechnung einem Kanzleibeamten übertragen werden. 
Die Annahme von Lehrlingen ist den Oberämtern nicht gestattet. 
Zu Art. 12. 
899. 
Während der üblichen Kanzleistunden kann jedermann in den Angelegenheiten,
	        
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