652
schreibsendungen hat der Oberamtsvorstand oder mit dessen Ermächtigung der zweite ober-
amtliche Beamte, unabhängig von seiner gesetzlichen Stellvertretungsbefugnis auszustellen.
Auch kann von dem Oberamtsvorstand der mit der Führung der Kanzlei= oder Sportel-
kasse betraute Kanzleibeamte zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt werden,
in welchem Falle die Postverwaltung entsprechend zu benachrichtigen ist.
11.
Bei jedem Oberamt ist ein zur Eintragung der schriftlichen Ein= und Ausläufe
eingerichtetes, für jedes Kalenderjahr neu anzulegendes Tagbuch mit alphabetischem In-
haltsverzeichnis zu führen (zu vergl. § 14). Das Tagbuch hat folgende Spalten zu
enthalten: 1. Fortlaufende Nummer. 2. Tag des Einlaufs. 3. Absendende Stelle.
4. Bezeichnung des Gegenstands. 5. Tag und Art der Erledigung. 6. Aufbewah-
rungsort.
Außer den auf Grund besonderer Vorschriften anzulegenden Verzeichnissen sind bei
jedem Oberamt folgende Verzeichnisse zu führen:
1. ein Verzeichnis der Ortsvorsteher, der Mitglieder der Gemeindekollegien und der
Gemeindebeamten;
2. ein Verzeichnis der Amtskörperschaftsbeamten, der Mitglieder der Amtsversamm-
lung und des Bezirksrats;
3. ein Verzeichnis über hinterlegte Geldbeträge und Wertgegenstände:;
4. ein jährlich abzuschließendes Verzeichnis über die ausgestellten Reisepässe und
Paßkarten;
5. eine alphabetische, für mehrere Jahre angelegte übersicht über die ausgestellten
Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise, Reisepässe und Paßkarten mit fol-
genden Spalten: 1. Familien= und Vorname. 2. Art und Nummer der Urkunde.
3. Jahr der Ausstellung.
812.
Die getrennt zu führenden und jährlich abzuschließenden Verzeichnisse über die Amts-
reisen des Oberamtsvorstands, des zweiten Beamten und der Kanzleibeamten haben
folgende Spalten zu enthalten: 1. Fortlaufende Nummer. 2. Tag der Reise. 3. Reise-
ziel und Reisezweck. 4. Dauer der Abwesenheit. 5. Gesamtbetrag der Diäten und
Reisekosten.