Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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schreibsendungen hat der Oberamtsvorstand oder mit dessen Ermächtigung der zweite ober- 
amtliche Beamte, unabhängig von seiner gesetzlichen Stellvertretungsbefugnis auszustellen. 
Auch kann von dem Oberamtsvorstand der mit der Führung der Kanzlei= oder Sportel- 
kasse betraute Kanzleibeamte zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt werden, 
in welchem Falle die Postverwaltung entsprechend zu benachrichtigen ist. 
11. 
Bei jedem Oberamt ist ein zur Eintragung der schriftlichen Ein= und Ausläufe 
eingerichtetes, für jedes Kalenderjahr neu anzulegendes Tagbuch mit alphabetischem In- 
haltsverzeichnis zu führen (zu vergl. § 14). Das Tagbuch hat folgende Spalten zu 
enthalten: 1. Fortlaufende Nummer. 2. Tag des Einlaufs. 3. Absendende Stelle. 
4. Bezeichnung des Gegenstands. 5. Tag und Art der Erledigung. 6. Aufbewah- 
rungsort. 
Außer den auf Grund besonderer Vorschriften anzulegenden Verzeichnissen sind bei 
jedem Oberamt folgende Verzeichnisse zu führen: 
1. ein Verzeichnis der Ortsvorsteher, der Mitglieder der Gemeindekollegien und der 
Gemeindebeamten; 
2. ein Verzeichnis der Amtskörperschaftsbeamten, der Mitglieder der Amtsversamm- 
lung und des Bezirksrats; 
3. ein Verzeichnis über hinterlegte Geldbeträge und Wertgegenstände:; 
4. ein jährlich abzuschließendes Verzeichnis über die ausgestellten Reisepässe und 
Paßkarten; 
5. eine alphabetische, für mehrere Jahre angelegte übersicht über die ausgestellten 
Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise, Reisepässe und Paßkarten mit fol- 
genden Spalten: 1. Familien= und Vorname. 2. Art und Nummer der Urkunde. 
3. Jahr der Ausstellung. 
812. 
Die getrennt zu führenden und jährlich abzuschließenden Verzeichnisse über die Amts- 
reisen des Oberamtsvorstands, des zweiten Beamten und der Kanzleibeamten haben 
folgende Spalten zu enthalten: 1. Fortlaufende Nummer. 2. Tag der Reise. 3. Reise- 
ziel und Reisezweck. 4. Dauer der Abwesenheit. 5. Gesamtbetrag der Diäten und 
Reisekosten.
	        
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