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über die Veräußerung der Gegenstände verfügt der Oberamtsvorstand oder,
soweit sie aus den Mitteln des Hochbaufonds angeschafft sind, die Finanzbehörde.
8 18.
Die Neueinrichtung, Verlegung oder Erweiterung eines oberamtlichen Gefängnisses
oder einzelner Teile desselben bedarf der Genehmigung der Ministerien des Innern und
der Finanzen.
Das Weißnen in den oberamtlichen Gefängnissen geschieht nach Anweisung der
Finanzbehörden und auf Rechnung des Hochbaufonds.
8 10.
über die Beschaffung und Verabreichung von Kleidungsstücken an die oberamtlichen
Gefangenen gelten die bezüglichen Bestimmungen der Dienst= und Hausordnung für die
oberamtlichen Gefängnisse.
Die Verabreichung von Kleidungsstücken an hilfsbedürftige Gefangene bei ihrer
Entlassung aus dem oberamtlichen Gefängnis regelt sich nach den Bestimmungen des
Unterstützungswohnsitzgesetzes vom 6. Juni 1870 (Reg. Bl. 1872 S. 31 ff.). Wenn bei
der Aufnahme eines mittellosen Gefangenen in das Gefängnis in Aussicht zu nehmen
ist, daß dessen Kleidung bei seiner Entlassung zu ergänzen oder zu erneuern ist, hat das
Oberamt hievon dem zur vorläufigen Unterstützung des Gefangenen verpflichteten Orts-
armenverband sofort Mitteilung zu machen und den Gefangenen der Ortsarmenbehörde
auf deren Ansuchen zum Zwecke der Einleitung des weiter Erforderlichen vorführen zu
lassen.
Wenn ein Gefangener seine Kleidung zerreißt, sind ihm die notwendigen Kleidungs-
stücke auf Rechnung der Kanzleikasse zu ersetzen (vergl. übrigens Art. 10 Ziff. 2 des
Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg. Bl. S. 149).
Gefangene, welche Eiurichtungsgegenstände des Gefängnisses oder von der Gefängnis-
verwaltung empfangene Kleidungsstücke zerstören oder beschädigen, haben, wenn sie nach
den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar sind, die Kosten der Erneuerung oder
Wiederherstellung derselben zu tragen. Ersatzbeträge werden in der Kanzleikassenrechnung
unter „sonstigen Einnahmen (Ersatzleistungen u. dergl.)“ verrechnet.