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über die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen einzuziehen und zutreffendenfalls den Einzug
der Schuld zu bewirken oder behufs Unterbrechung der Verjährung (vergl. Art. 141 des
Ausführungsgesetzes zum B.G.B., Reg. Bl. 1899 S. 423) das Erforderliche zu veran-
lassen. Werden die Kosten bezahlt oder sind sie auch später nicht einbringlich, so ist dies
in dem Vormerkungsverzeichnis zu bemerken und der betreffende Eintrag zu durchstreichen.
Die zwangsweise Beitreibung der Kosten erfolgt nach den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Abschnitt III des Gesetzes vom
18. August 1879, Reg. Bl. S. 202).
8 25s.
Die Erstattungsbeträge (§ 24) fließen in die oberamtliche Kanzleikasse und sind in
der besonderen Abteilung „Ersatz von Verfahrens= und Strafvollstreckungskosten“ in der
Kanzleikassenrechnung zu verrechnen.
Als Rechnungsbeleg dient eine von dem Oberamtsvorstand oder dem mit der selb-
ständigen Erledigung von Strafsachen betrauten zweiten Beamten zu unterzeichnende
überweisung folgenden Inhalts: „Der oberamtlichen Kanzleikasse werden die von dem
N. N. (Straf. Proz.Liste Nr., Vormerkungsverzeichnis Nr.) eingezogenen Verfahrens= und
Strafvollstreckungskosten im Betrage von .. ... . zur einnähmlichen Verrechnung über—
wiesen. (Datum) K. Oberamt.“
8 26.
In dem monatlichen Haftvollstreckungskosten-Verzeichnis des oberamtlichen Gefangen-
wärters ist von dem Oberamtsvorstand oder dem zweiten Beamten in der Spalte „Be-
merkungen“ der zum Einzug gebrachte und an den Kanzleikassenrechner abgelieferte Betrag
der Kosten anzugeben oder, wenn der Einzug der Kosten wegen Vermögenslosigkeit des
Kostenschuldners unterbleibt, das Wort „unvermögend“ einzutragen oder zu bemerken,
daß der Einzug der Kosten eingeleitet oder in dem Vormerkungsverzeichnis vorgemerkt
worden ist.
Wenn die Einforderung eines Vermögenszeugnisses, besonders von einer nicht würt-
tembergischen Behörde, nicht tunlich erscheint und von im Inland vorhandenen geeigneten
Deckungsmitteln des Schuldners nichts bekannt ist, ist dies in den Akten zu vermerken
und in dem in Abs. 1 genannten Verzeichnis der Vermerk zu machen „Vermögen im
Inland nicht bekannt".