Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

660 
über die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen einzuziehen und zutreffendenfalls den Einzug 
der Schuld zu bewirken oder behufs Unterbrechung der Verjährung (vergl. Art. 141 des 
Ausführungsgesetzes zum B.G.B., Reg. Bl. 1899 S. 423) das Erforderliche zu veran- 
lassen. Werden die Kosten bezahlt oder sind sie auch später nicht einbringlich, so ist dies 
in dem Vormerkungsverzeichnis zu bemerken und der betreffende Eintrag zu durchstreichen. 
Die zwangsweise Beitreibung der Kosten erfolgt nach den Vorschriften über die 
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Abschnitt III des Gesetzes vom 
18. August 1879, Reg. Bl. S. 202). 
8 25s. 
Die Erstattungsbeträge (§ 24) fließen in die oberamtliche Kanzleikasse und sind in 
der besonderen Abteilung „Ersatz von Verfahrens= und Strafvollstreckungskosten“ in der 
Kanzleikassenrechnung zu verrechnen. 
Als Rechnungsbeleg dient eine von dem Oberamtsvorstand oder dem mit der selb- 
ständigen Erledigung von Strafsachen betrauten zweiten Beamten zu unterzeichnende 
überweisung folgenden Inhalts: „Der oberamtlichen Kanzleikasse werden die von dem 
N. N. (Straf. Proz.Liste Nr., Vormerkungsverzeichnis Nr.) eingezogenen Verfahrens= und 
Strafvollstreckungskosten im Betrage von .. ... . zur einnähmlichen Verrechnung über— 
wiesen. (Datum) K. Oberamt.“ 
8 26. 
In dem monatlichen Haftvollstreckungskosten-Verzeichnis des oberamtlichen Gefangen- 
wärters ist von dem Oberamtsvorstand oder dem zweiten Beamten in der Spalte „Be- 
merkungen“ der zum Einzug gebrachte und an den Kanzleikassenrechner abgelieferte Betrag 
der Kosten anzugeben oder, wenn der Einzug der Kosten wegen Vermögenslosigkeit des 
Kostenschuldners unterbleibt, das Wort „unvermögend“ einzutragen oder zu bemerken, 
daß der Einzug der Kosten eingeleitet oder in dem Vormerkungsverzeichnis vorgemerkt 
worden ist. 
Wenn die Einforderung eines Vermögenszeugnisses, besonders von einer nicht würt- 
tembergischen Behörde, nicht tunlich erscheint und von im Inland vorhandenen geeigneten 
Deckungsmitteln des Schuldners nichts bekannt ist, ist dies in den Akten zu vermerken 
und in dem in Abs. 1 genannten Verzeichnis der Vermerk zu machen „Vermögen im 
Inland nicht bekannt".
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.