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3. Name, Stand und Wohnort der Verurteilten, sowie bei Steuergefährdungen der
etwaigen Mithaftenden;
4. Zeit des Eintritts der Vollstreckbarkeit;
5. strafbare Handlung;
6. I. Betrag der Geldstrafe und Dauer der an deren Stelle festgesetzten Haft-
strafe,
II. der Einziehung verfallene Gegenstände, Name des etwaigen Dritten, gegen
welchen die Einziehung zu vollstrecken ist;
J. bezugsberechtigte Kasse;
8. Bemerkungen.
Bei einer von den Oberämtern selbst festgesetzten Geldstrafe und Einziehung ist so-
wohl in der Strafprozeßliste — in der die Art der Erledigung einer Anzeige enthal-
tenden Spalte — als in den Strafakten die Nummer anzuführen, unter welcher sie in
das Geldstrafenverzeichnis eingetragen ist.
Das Verzeichnis ist auf den 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen und mit der
Strafprozeßliste der Kreisregierrng zur Prüfung vorzulegen.
g 32.
Die in die Staatskasse fließenden Geldstrafen werden der oberamtlichen Kanzleikasse
überwiesen.
Innerhalb der ersten acht Tage eines jeden Monats ist dem Kanzleikassenrechner
ein von dem Oberamtsvorstand oder dem zweiten oberamtlichen Beamten beurkundeter
Auszug aus dem Geldstrafenverzeichnis über die in die Staatskasse fließenden Geld-
strafen sowie die eingezogenen, zu Gunsten der oberamtlichen Kanzleikasse zu verwertenden
Gegenstände (zu vergl. § 38) oder eine Fehlurkunde zu übergeben.
Der Kanzleikassenrechner hat hierauf sofort die Zahlungspflichtigen unter Angabe
des Betrags und Grunds der Geldstrafe, sowie der erkennenden Behörde zur Bezahlung
der Geldstrafe unter Ansetzung einer in der Regel nicht über zwei Wochen zu bemessenden
Frist mit dem Anfügen aufzufordern, daß andernfalls die Zwangsvollstreckung werde
veranlaßt werden.
Ist die Frist abgelaufen, ohne daß die Bezahlung erfolgt ist, so hat der Kanzlei-
kassenrechner unverzüglich eine Anzeige hievon in Einlauf zu bringen, worauf das Ober-