Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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amt die zwangsweise Beitreibung der Geldstrafe einschließlich der Einzugs= und Voll- 
streckungskosten nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-recht- 
licher Ansprüche (Abschnitt III des Gesetzes vom 18. August 1879) einzuleiten hat. 
Die Bezahlung der Geldstrafen ist sowohl in das Kassentagbuch einzutragen als in 
dem betreffenden Auszug aus dem Geldstrafenverzeichnis zu vermerken. In der Kanzlei- 
kassenrechnung werden unter der Abteilung „Geldstrafen“ nur die Gesamtsummen der 
in den Auszügen als eingegangen vermerkten Geldstrafen in Einnahme gestellt. 
Die Auszüge aus dem Geldstrafenverzeichnis bilden Belege der Kanzleikassenrech-- 
nung. 
9 33. 
Die in andere Kassen als die Staatskasse fließenden Geldstrafen (zu vergl. insbe- 
sondere Art. 50 des Gesetzes vom 14. März 1853, betreffend die veränderte Einrichtung 
der allgemeinen Brandversicherungsanstalt, Reg. Bl. S. 79) haben die Oberämter sofort 
nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf die in § 32 Abs. 3 und 4 bezeichnete Weise ein- 
zutreiben. Die eingehenden Geldbeträge sind an die bezugsberechtigte Kasse unter An- 
schluß eines beurkundeten Auszugs aus dem Geldstrafenverzeichnis gegen Empfangs- 
bescheinigung abzuliefern. Die Empfangsbescheinigungen bilden Beilagen zu dem Geld- 
strafenverzeichnis. Die in Gemeindekassen fließenden Geldstrafen sind unmittelbar an 
diese entrichten zu lassen. 
9 34. 
Die Übergabe von Auszügen an die oberamtliche Kanzleikasse, sowie die Ablieferung 
der baren Geldbeträge an die andern bezugsberechtigten Kassen ist in dem Geldstrafen- 
verzeichnis zu vermerken. 
Ist eine in die oberamtliche Kanzleikasse fließende Geldstrafe schon vor Einleitung 
ihrer Beitreibung bezahlt worden, so ist sie sofort an die Kanzleikasse gegen Empfangs- 
bescheinigung des Rechners in dem Geldstrafenverzeichnis abzuliefern. 
Das Geldstrafenbezugsrecht der einzelnen Kassen bleibt auch im Falle der Beschwerde- 
erhebung bestehen, falls die Geldstrafe in der Beschwerdeinstanz nicht ganz aufgehoben 
wird. Durch einen Nachlaß der Strafe im Gnadenwege erlischt das Bezugsrecht.
	        
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