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satzungen dazu Anlaß gibt, kann außerdem eine ortsübliche Bekanntmachung derselben in
den einzelnen Gemeinden in Betracht kommen. über den Vollzug der Bekanntmachung
ist ein Nachweis zu den Akten zu bringen.
Zu Art. 15.
Oberamtssparkasse.
8 40.
Die Verwaltung der Oberamtssparkasse liegt dem Bezirksrat ob. Es können aber
auch von der Amtsversammlung für diesen Zweck besondere Kommissionen (Verwaltungs-
kommission, Ausleihekommission) aufgestellt werden, deren Geschäftskreis in der Spar-
kassensatzung genau zu bestimmen ist.
Die Sparkassensatzung ist durch Vermittlung der Kreisregierung dem Ministerium
des Innern zur Genehmigung vorzulegen.
41.
Die Anstellungsverhältnisse des Oberamtssparkassiers, des Gegenrechners (Kontrolleurs)
und der sonstigen Sparkassenbeamten sind im Dienstvertrag, ihre Amtsobliegenheiten in
der Sparkassensatzung oder in einer besonderen Dienstanweisung zu regeln. Die Dienst-
anweisung, welche von der Amtsversammlung oder mit deren Ermächtigung von dem
Bezirksrat zu erlassen ist, hat das Oberamt sofort nach ihrer Erlassung durch Vermittlung
der Kreisregierung dem Ministerium des Innern zur Einsichtnahme vorzulegen.
Zu allen die Oberamtssparkasse betreffenden Verhandlungen der Amtsversammlung,
des Bezirksrats und der zur Verwaltung der Oberamtssparkasse aufgestellten Kommissionen
ist der Oberamtssparkassier sowie erforderlichenfalls auch der Gegenrechner mit beratender
Stimme beizuziehen. Bei der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die
ihre Person betreffen, haben sie abzutreten.
842.
Bei jeder Oberamtssparkasse ist ein Gegenrechner anzustellen und zwar bei Kassen
mit größerem Geschäftsbetrieb im Hauptamt. Die Dienstverhältnisse des Gegenrechners
sind so zu regeln, daß eine wirksame Erfüllung seiner Amtsobliegenheiten möglich ist.
Im Falle der Dienstverhinderung des Oberamtssparkassiers hat der Gegenrechner die
Stellvertretung zu übernehmen, falls nicht ein besonderer Stellvertreter aufgestellt ist.