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setzung des zulässigen Gesamtbetrags solcher Darlehen zu bestimmen, bis zu welchem
Betrage Darlehen im einzelnen Fall abgegeben werden dürfen.
8 46.
Gegen Verpfändung von Hypothekenforderungen oder Wertpapieren können von den
Oberamtssparkassen Darlehen unter den folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
1. Die Hypothekenforderungen müssen die in §§ 111 ff. der Vollzugsverfügung zur
Gemeindeordnung bezeichnete Sicherheit genießen. Die Verpfändung hat derart
zu erfolgen, daß die Umschreibung im Grundbuch auf den Namen der Sparkasse
jederzeit ohne Mitwirkung des Verpfänders möglich ist.
2. Es dürfen nur zinstragende Wertpapiere beliehen werden, welche mündelsicher sind
oder welche die Reichsbank in erster Klasse beleiht. Die Beleihung darf nur bis
zu 75% des Kurswertes und niemals über den Nennwert, bei nicht börsen-
gängigen Wertpapieren nur bis zu 75% des Nennwertes erfolgen. Bei einem
Herabgehen des Kurses unter die Beleihungsgrenze muß das Pfand entsprechend
erhöht oder eine verhältnismäßige Abzahlung auf das Darlehen geleistet werden.
3. In dem Schuldschein hat sich die Sparkasse das Recht des Selbstverkaufs zwecks
ihrer Befriedigung im Falle der Nichtzurückzahlung der gekündigten Darlehens-
schuld vorzubehalten.
4. Mitden Schuldbriefen (Mänteln) sind der Sparkasse auch die dazugehörigen Zins-
scheine und Zinserneuerungsscheine zu übergeben, falls diese nicht dem Aussteller
der Schuldbriefe bei Anzeige der Verpfändung zurückgegeben wurden.
Die Sparkasse hat bei der Verwahrung der verpfändeten Wertpapiere die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beobachten. Eine weitere Haftung, insbe-
sondere eine Verpflichtung zur Üüberwachung der Verlosungen und Kündigungen
darf die Sparkasse nicht übernehmen. Die rechtzeitige Abholung und Verwertung
fälliger Zinsscheine ist dem Verpfänder zu überlassen.
8 47.
Güterzielerforderungen können von den Oberamtssparkassen unter folgenden Voraus-
setzungen erworben werden:
1. Die Zielerforderung muß längstens nach 10 Jahren vollständig fällig sein.