Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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setzung des zulässigen Gesamtbetrags solcher Darlehen zu bestimmen, bis zu welchem 
Betrage Darlehen im einzelnen Fall abgegeben werden dürfen. 
8 46. 
Gegen Verpfändung von Hypothekenforderungen oder Wertpapieren können von den 
Oberamtssparkassen Darlehen unter den folgenden Voraussetzungen abgegeben werden: 
1. Die Hypothekenforderungen müssen die in §§ 111 ff. der Vollzugsverfügung zur 
Gemeindeordnung bezeichnete Sicherheit genießen. Die Verpfändung hat derart 
zu erfolgen, daß die Umschreibung im Grundbuch auf den Namen der Sparkasse 
jederzeit ohne Mitwirkung des Verpfänders möglich ist. 
2. Es dürfen nur zinstragende Wertpapiere beliehen werden, welche mündelsicher sind 
oder welche die Reichsbank in erster Klasse beleiht. Die Beleihung darf nur bis 
zu 75% des Kurswertes und niemals über den Nennwert, bei nicht börsen- 
gängigen Wertpapieren nur bis zu 75% des Nennwertes erfolgen. Bei einem 
Herabgehen des Kurses unter die Beleihungsgrenze muß das Pfand entsprechend 
erhöht oder eine verhältnismäßige Abzahlung auf das Darlehen geleistet werden. 
3. In dem Schuldschein hat sich die Sparkasse das Recht des Selbstverkaufs zwecks 
ihrer Befriedigung im Falle der Nichtzurückzahlung der gekündigten Darlehens- 
schuld vorzubehalten. 
4. Mitden Schuldbriefen (Mänteln) sind der Sparkasse auch die dazugehörigen Zins- 
scheine und Zinserneuerungsscheine zu übergeben, falls diese nicht dem Aussteller 
der Schuldbriefe bei Anzeige der Verpfändung zurückgegeben wurden. 
Die Sparkasse hat bei der Verwahrung der verpfändeten Wertpapiere die 
im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beobachten. Eine weitere Haftung, insbe- 
sondere eine Verpflichtung zur Üüberwachung der Verlosungen und Kündigungen 
darf die Sparkasse nicht übernehmen. Die rechtzeitige Abholung und Verwertung 
fälliger Zinsscheine ist dem Verpfänder zu überlassen. 
8 47. 
Güterzielerforderungen können von den Oberamtssparkassen unter folgenden Voraus- 
setzungen erworben werden: 
1. Die Zielerforderung muß längstens nach 10 Jahren vollständig fällig sein.
	        
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