Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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1. Durch die in der Sparkassensatzung etwa angeordneten periodischen Kassenstürze 
des Bezirksrats bezw. der Verwaltungskommission werden die vorgeschriebenen 
unvermuteten Kassenstürze des Oberamts nicht ersetzt. 
2. Bei den unvermuteten Kassenstürzen kann die vollständige Nachrechnung auf das 
Rechnungshauptbuch, das Kassentagbuch und Kontrollbuch beschränkt werden; 
ferner bedarf es nur einer stichprobeweisen Vergleichung der Einträge in den 
Einlagen= und Darlehensbüchern mit den Einträgen in dem Kassentagbuch, so- 
fern nicht besondere Umstände die Fertigung einer vollständigen Nachrechnung 
auch über die Einlagen= und Darlehenbücher angezeigt erscheinen lassen. 
3. Die Kapitalurkunden (Hypothekenbriefe, Wertpapiere, Schuldscheine usw.) sind, 
wenn nicht ein besonderer Kapitalbriefverwahrer bestellt ist oder der Gegenrechner 
als solcher aufgestellt wird, von dem Sparkassier und dem Gegenrechner unter 
gemeinsamem Verschluß zu halten. Dasselbe gilt von den Zins= und Zins- 
erneuerungsscheinen, die von den zugehörigen Schuldverschreibungen räumlich 
getrennt aufzubewahren sind. über die der Sparkasse im Darlehensgeschäft ver- 
pfändeten Wertpapiere (vergl. § 46) hat der Kapitalbriefverwahrer bezw. der 
Gegenrechner ein besonderes Verzeichnis zu führen. 
4. Der Gegenrechner hat die Schuldner nicht hypothekarisch gesicherter Darlehen 
alljährlich zur unterschriftlichen Anerkennung ihrer Schuld unter Angabe von 
Betrag und Datum zu veranlassen. 
49. 
überschüsse der Verwaltung, welche nicht der Rücklage (Reservefonds) zugeschlagen 
werden, sollen in erster Linie zur Erhöhung des Zinsfußes der Einlagen und erst in 
zweiter Linie zur Herabsetzung des Zinsfußes für Darlehensschuldigkeiten verwendet werden. 
Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Überschüssen für gemeinnützige, 
den Bezirksangehörigen zu gut kommende Aufgaben sind von der Amtsversammlung zu 
stellen und unter eingehender Darlegung der in Betracht kommenden Verhältnisse durch 
Vermittlung der Kreisregierung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzu- 
legen. In der Sparkassensatzung kann ein bestimmter mäßiger Betrag festgesetzt werden, 
welcher jährlich von dem überschuß nach näherer Anordnung der Amtsversammlung für 
Zwecke der bezeichneten Art verwendet werden darf.
	        
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