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1. Durch die in der Sparkassensatzung etwa angeordneten periodischen Kassenstürze
des Bezirksrats bezw. der Verwaltungskommission werden die vorgeschriebenen
unvermuteten Kassenstürze des Oberamts nicht ersetzt.
2. Bei den unvermuteten Kassenstürzen kann die vollständige Nachrechnung auf das
Rechnungshauptbuch, das Kassentagbuch und Kontrollbuch beschränkt werden;
ferner bedarf es nur einer stichprobeweisen Vergleichung der Einträge in den
Einlagen= und Darlehensbüchern mit den Einträgen in dem Kassentagbuch, so-
fern nicht besondere Umstände die Fertigung einer vollständigen Nachrechnung
auch über die Einlagen= und Darlehenbücher angezeigt erscheinen lassen.
3. Die Kapitalurkunden (Hypothekenbriefe, Wertpapiere, Schuldscheine usw.) sind,
wenn nicht ein besonderer Kapitalbriefverwahrer bestellt ist oder der Gegenrechner
als solcher aufgestellt wird, von dem Sparkassier und dem Gegenrechner unter
gemeinsamem Verschluß zu halten. Dasselbe gilt von den Zins= und Zins-
erneuerungsscheinen, die von den zugehörigen Schuldverschreibungen räumlich
getrennt aufzubewahren sind. über die der Sparkasse im Darlehensgeschäft ver-
pfändeten Wertpapiere (vergl. § 46) hat der Kapitalbriefverwahrer bezw. der
Gegenrechner ein besonderes Verzeichnis zu führen.
4. Der Gegenrechner hat die Schuldner nicht hypothekarisch gesicherter Darlehen
alljährlich zur unterschriftlichen Anerkennung ihrer Schuld unter Angabe von
Betrag und Datum zu veranlassen.
49.
überschüsse der Verwaltung, welche nicht der Rücklage (Reservefonds) zugeschlagen
werden, sollen in erster Linie zur Erhöhung des Zinsfußes der Einlagen und erst in
zweiter Linie zur Herabsetzung des Zinsfußes für Darlehensschuldigkeiten verwendet werden.
Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Überschüssen für gemeinnützige,
den Bezirksangehörigen zu gut kommende Aufgaben sind von der Amtsversammlung zu
stellen und unter eingehender Darlegung der in Betracht kommenden Verhältnisse durch
Vermittlung der Kreisregierung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzu-
legen. In der Sparkassensatzung kann ein bestimmter mäßiger Betrag festgesetzt werden,
welcher jährlich von dem überschuß nach näherer Anordnung der Amtsversammlung für
Zwecke der bezeichneten Art verwendet werden darf.