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so haben sie, falls sie die Wahl annehmen, vor dem Eintritt in den Bezirksrat ihr Amt
niederzulegen (vergl. Art. 37 Abs. 2). Dasselbe gilt bei ihrer Wahl in die Amts-
versammlung, wenn im Dienstvertrag eine bezügliche Vereinbarung getroffen ist (Art. 55
Abs. 2).
Zu Art. 22.
§ 54.
Die in Art. 22 bezeichneten Personen sind im Falle ihrer Wahl in die Amtsver-
sammlung oder den Bezirksrat zur Versehung des ihnen übertragenen Amtes solange
beizuziehen, als sie nicht den Anspruch auf Befreiung von dem Amt geltend machen.
B. Besondere Bestimmungen.
1. Bon der Aamtsversammlung.
Iusammensetzung.
Zu Art. 26.
9 55.
Die Oberämter haben vor Ablauf einer Wahlperiode rechtzeitig festzustellen, wie viele
Vertreter jede Gemeinde nach dem im zuletzt abgelaufenen Rechnungsjahr auf sie ent-
fallenen Anteil an der Amtskörperschaftsumlage in die Amtsversammlung zu entsenden
hat. Das Ergebnis der Feststellung ist an die Gemeinden mit der Aufforderung aus-
zuschreiben, die Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter im Monat Dezember vor-
zunehmen.
Gleichzeitig haben die Oberämter den kleinsten Gemeinden bezüglich der Reihenfolge,
in welcher die von ihnen zu bestellenden Vertreter mit Stimmrecht an den einzelnen
Sitzungen der Amtsversammlung teilnehmen, einen geeigneten Vorschlag zu machen. Wird
dieser Vorschlag von den betreffenden Gemeinden nicht angenommen, so wird die Reihen-
folge von dem Bezirksrat vor Zusammentritt der neuen Amtsversammlung festgesetzt.
über Erinnerungen gegen die Festsetzung des Bezirksrats entscheidet die Amtsversamm-
lung bei ihrem nächsten Zusammentritt. Die Reihenfolge ist so zu ordnen, daß womög-
lich jede Gemeinde während einer Wahlperiode in mindestens einer Sitzung der Amts-