Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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versammlung mit Stimmrecht vertreten wird. Ist dieses nicht möglich, so sind die Ge— 
meinden, welche während der letzten Wahlperiode keinen Vertreter mit Stimmrecht in die 
Amisversammlung entsendet haben, bei der Festsetzung der Reihenfolge für die nächste 
Wahlperiode entsprechend zu berücksichtigen. 
s Zu Art. 27. 
8 ös. 
Das Ergebnis der Wahl ist unter Angabe der auf die einzelnen Personen entfallenen 
Stimmen sobald als möglich nach deren Vornahme auf ortsübliche Weise bekannt zu 
machen. 
Einsprachen gegen die Wahl können zu Protokoll oder mittels schriftlicher Eingaben 
bei dem Ortsvorsteher oder dem Oberamt erhoben werden. Nach Ablauf der Einsprache- 
frist ist das Wahlprotokoll in Urschrift oder beglaubigter Abschrift dem Oberamt vor- 
zulegen. Sind Einsprachen bei dem Ortsvorsteher nicht erhoben worden, so ist dies auf 
dem Wahlprotokoll zu beurkunden. 
Das Oberamt hat die Wahl hinsichtlich ihrer Gültigkeit zu prüfen und im Anstands- 
fall sowie im Falle des Vorliegens von Einsprachen nach vorheriger Anhörung der Ge- 
meindekollegien die Entscheidung des Bezirksrats herbeizuführen. 
57. 
Bei dem Ausscheiden eines Gewählten aus der Amtsversammlung tritt nicht ohne 
weiteres der gewählte Stellvertreter an dessen Stelle; es ist vielmehr eine Neuwahl so 
rechtzeitig vorzunehmen, daß die betreffende Gemeinde in der nächsten Sitzung der Amts- 
versammlung vertreten ist. 
Zu Art. 32. 
8 58. 
Der Vorsitzende der Amtsversammlung hat sich bei der Leitung der Verhandlungen 
jeden Eingriffs in die Freiheit der Beratung oder Abstimmung zu enthalten. 
Zu Art. 34. 
8 59. 
In dem Protokoll ist anzugeben, welche stimmberechtigte Mitglieder der Amtsver-
	        
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