Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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sammlung etwa abwesend waren. Die Ausschließung eines Mitglieds gemäß Art. 31 
Abs. 4 ist zu erwähnen. 
Wird die Richtigkeit des Protokolls von einem Mitglied der Amtsversammlung an- 
gefochten, so ist, wenn dies noch in der Sitzung der Amtsversammlung geschieht, hierüber 
sofort von dieser, andernfalls vom Bezirksrat durch diejenigen Mitglieder des letzteren, 
welche an der Verhandlung teilgenommen haben, zu entscheiden. 
Das Protokoll ist auch den nichtstimmberechtigten Mitgliedern der Amtsversammlung 
in einem Abdruck oder in Abschrift zuzusenden. 
Ausschüsse und Kommissionen der Amtsversammlung. 
Zu Art. 35 und 36. 
9 60. 
Der Oberamtsvorstand ist von der Pflicht zur Führung des Vorsitzes in den Aus- 
schüssen nur in Fällen dringender Verhinderung entbunden. 
Mit Rücksicht darauf, daß dem Oberamt gegenüber der Verwaltung der Kranken- 
pflegeversicherung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde zukommen, soll der Oberamtsvor- 
stand den Vorsitz in der für die Besorgung der laufenden Geschäfte der Krankenpflege- 
versicherung der Amtskörperschaft bestellten Kommission (zu vergl. § 31 der Verfügung 
des Ministeriums des Innern vom 27. Mai 1893, betr. den Vollzug des Gesetzes vom 
169. Dezember 1888 
. I nes über die Krankenpflegeversicherung und die Ausführung des Krankenver- 
sicherungsgesetzes, Reg. Bl. S. 101) nicht übernehmen. 
2. Von dem Bezirksrat. 
Zusammensetzung. 
Zu Art. 37. 
§ 61. 
Diejenigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Bezirksrats, welche aus 
der Zahl der Mitglieder der Amtsversammlung zu wählen sind, können sowohl den 
stimmberechtigten wie den nichtstimmberechtigten Abgeordneten der Gemeinden entnommen 
werden. «
	        
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