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Kunstwollefabriken,
Degrasfabriken,
Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt werden,
Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner Brücken oder
sonstiger eiserner Bankonstruktionen,
Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle,
Verbleiungs-, Verzinnungs= und Verzinkungsanstalten,
Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittels Kugelschrotmühlen (Kugel-
fräsmaschinen).
Zur Erteilung einer Fristung im Sinne des § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist,
je nachdem es sich um eine der im vorhergehenden Absatz oder in § 63 genannten An-
lagen handelt, das Oberamt oder die Kreisregierung zuständig. Will jedoch das Oberamt
eine nachgesuchte Fristung versagen, so hat hierüber der Bezirksrat zu entscheiden.
g 66.
In dem Falle der Erteilung einer vorläufigen Bauerlaubnis nach Maßgabe des
8 19a der Gewerbeordnung durch den Bezirksrat hat dieser gegebenenfalls den Betrag
der Sicherheitsleistung nach freiem Ermessen zu bestimmen. Die Sicherheit ist bei dem
Oberamt zu hinterlegen. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 13a der Verfügung
des Ministeriums des Innern B vom 14. Dezember 1871 (vergl. § 1 der Verfügung
des Ministeriums des Innern vom 28. September 1900, Reg. Bl. S. 753).
Zu Art. 42 Ziff. 19 und Art. 41 Ziff. 2.
9 66.
Der Bezirksrat ist auch zur Untersagung der in § 33a der Gewerbeordnung be-
zeichneten Gewerbebetriebe im Falle des Absatzes 3, zweite Satzhälfte, dieser Gesetzes-
bestimmung sowie zur Untersagung der in § 34 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung
bezeichneten Gewerbebetriebe im Falle des ersten Satzes des dritten Absatzes des § 53
daselbst zuständig.
§ 67.
Der Bezirksratt ist ferner zuständig zur Untersagung des Betriebs des Gewerbes
als Bauunternehmer und Bauleiter, sowie des Betriebs einzelner Zweige des Baugewerbes