Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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im Falle des durch Art. 1 des Reichsgesetzes vom 7. Januar 1907, betreffend die Ab- 
änderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 3), eingefügten Absatzes 5 des § 35 
der Gewerbeordnung, sowie zur Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues 
durch bestimmte Personen im Falle des § 53 a der Gewerbeordnung (Art. 3 des angeführten 
Reichsgesetzes). 
Zu Art. 41 Ziff. 2. 
8 68. 
Dem Bezirksrat kommt weiter zu: 
1. 
die dauernde Verlängerung oder die Aufhebung der Polizeistunde für einzelne 
Gemeinden im Falle der Ziff. 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 2. Dezember 1871, betreffend die Polizeistunde (Reg. Bl. S. 302); 
die Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie, wenn der Betrag 
der auszugebenden Lose die Summe von 300 Mark nicht übersteigt (vergl. die 
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. November 1872, betreffend 
die Lotterien und Glücksspiele, Reg. Bl. S. 386); 
die Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kollekte innerhalb des 
Oberamtsbezirks (vergl. Art. 13 des Polizeistrafgesehes vom 27. Dezember 1871, 
Reg. Bl. S. 391); 
. die Anordnung, daß die nächste ungebung eines Gemeindebezirks dem letzteren 
bei der Anwendung der Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung gleich- 
gestellt ist (vergl. S 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung und § 2 Abs. 1 der Ver- 
fügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des 
Gesetzes vom 15. Dezember 1899 über die Wandergewerbesteuer, Reg. Bl. S. 1185); 
die Bildung der Impfbezirke nach Maßgabe des § 6 des Reichsimpfgesetzes vom 
8. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 31); 
die Entscheidung über Beschwerden gegen polizeiliche Auflagen der Ortsbehörden 
in Wohnungssachen (vergl. §§ 10 bis 12 der Verfügung des Ministeriums des 
Innern über die Wohnungsaufsicht vom #n, Reg. Bl. S.) 
.l die Abgabe einer Außerung über eine trotz des Widerspruchs der Angehörigen 
beabsichtigte Einweisung eines Geisteskranken in eine Staatsirrenanstalt (vergl. 
§ 16 des Statuts der Staatsirrenanstalten vom met 8#/#nenrete. 34) 
  
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