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die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von Wasenplätzen (vergl. die
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. August 1879, betreffend
das Kleemeistereiwesen, Reg. Bl. S. 229);
. die ausnahmsweise Befreiung des Kaminfegers von der Beiziehung zur Feuerschau
(vergl. § 32 Abs. 3 der K. Verordnung vom 21. Dezember 1876, betreffend
die Feuerpolizei, Reg. Bl. S. 513);
die Zulassung einer Ausnahme von der Vorschrift, daß in jeder Gemeinde eine
Nachtwache und in größeren Orten eine Hoch-(Turm-)Wache bestehen muß, wobei
vorher der Verwaltungsrat der Gebäudebrandversicherungsanstalt zu hören ist
(vergl. § 37 a. a. O.);
die Festsetzung, Aufhebung oder Veränderung der Kehrbezirke für Kaminfeger;
die Festsetzung der Taxen für Kaminfeger, deren Kehrbezirke mehr als eine Ort-
schaft umfaßt, nach vorgängiger Vernehmung der Gemeinderäte der betkiligten
Orte (vergl. § 77 der Gewerbeordnung und § 17 der Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 3. Oktober 1876, betreffend die Kaminfegerordnung, Reg. Bl.
S. 385);
die Bestimmung der Fristen für die Kaminreinigung nach vorheriger Anhörung
der Ortspolizeibehörde, des Kaminfegers und des Oberfeuerschauers, wenn diese
Fristen für einzelne Orte wegen besonderer örtlicher Verhältnisse abweichend von
der allgemeinen Vorschrift festzusetzen sind (vergl. S 14 Abs. 1 und 2 der in
Ziff. 12 angeführten Kaminfegerordnung):
die Erteilung von Vorschriften über die Art der Führung der Dienstbücher der
Kaminfeger (vergl. § 16 a. a. O.);
die Entscheidung über Beschwerden gegen das Verbot der nichtgewerbsmäßigen
öffentlichen Verbreitung von Druckschriften durch die Ortspolizeibehörde in den
Fällen des § 5 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-
Gesetzbl. S. 65); .
die Entscheidung über den Rekurs gegen die von der Ortspolizeibehörde verfügte
Versagung des Legitimationsscheins zu dem in § 43 Abs. 1 der Gewerbeordnung
bezeichneten Gewerbebetriebe;
die Entscheidung über den Rekurs gegen die Untersagung des Betriebs der in
§ 37 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe durch die Ortspolizeibehörden.