Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von Wasenplätzen (vergl. die 
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. August 1879, betreffend 
das Kleemeistereiwesen, Reg. Bl. S. 229); 
. die ausnahmsweise Befreiung des Kaminfegers von der Beiziehung zur Feuerschau 
(vergl. § 32 Abs. 3 der K. Verordnung vom 21. Dezember 1876, betreffend 
die Feuerpolizei, Reg. Bl. S. 513); 
die Zulassung einer Ausnahme von der Vorschrift, daß in jeder Gemeinde eine 
Nachtwache und in größeren Orten eine Hoch-(Turm-)Wache bestehen muß, wobei 
vorher der Verwaltungsrat der Gebäudebrandversicherungsanstalt zu hören ist 
(vergl. § 37 a. a. O.); 
die Festsetzung, Aufhebung oder Veränderung der Kehrbezirke für Kaminfeger; 
die Festsetzung der Taxen für Kaminfeger, deren Kehrbezirke mehr als eine Ort- 
schaft umfaßt, nach vorgängiger Vernehmung der Gemeinderäte der betkiligten 
Orte (vergl. § 77 der Gewerbeordnung und § 17 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 3. Oktober 1876, betreffend die Kaminfegerordnung, Reg. Bl. 
S. 385); 
die Bestimmung der Fristen für die Kaminreinigung nach vorheriger Anhörung 
der Ortspolizeibehörde, des Kaminfegers und des Oberfeuerschauers, wenn diese 
Fristen für einzelne Orte wegen besonderer örtlicher Verhältnisse abweichend von 
der allgemeinen Vorschrift festzusetzen sind (vergl. S 14 Abs. 1 und 2 der in 
Ziff. 12 angeführten Kaminfegerordnung): 
die Erteilung von Vorschriften über die Art der Führung der Dienstbücher der 
Kaminfeger (vergl. § 16 a. a. O.); 
die Entscheidung über Beschwerden gegen das Verbot der nichtgewerbsmäßigen 
öffentlichen Verbreitung von Druckschriften durch die Ortspolizeibehörde in den 
Fällen des § 5 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 65); . 
die Entscheidung über den Rekurs gegen die von der Ortspolizeibehörde verfügte 
Versagung des Legitimationsscheins zu dem in § 43 Abs. 1 der Gewerbeordnung 
bezeichneten Gewerbebetriebe; 
die Entscheidung über den Rekurs gegen die Untersagung des Betriebs der in 
§ 37 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe durch die Ortspolizeibehörden.
	        
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