Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Mündliche Verhandlung vor dem Wezirksrat. 
§ 72. 
Die Entscheidung des Bezirksrats in Angelegenheiten der staatlichen Bezirksver- 
waltung erfolgt auf Grund einer „vor demselben stattfindenden mündlichen Ver- 
handlung: 
1. wenn es sich um die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von lästigen 
Anlagen und Dampftesselanlagen handelt (vergl. § 64 Abs. 2); 
2. wenn die Versagung einer Fristung im Sinne des § 49 Abs. 3 der Gewerbe- 
ordnung in Frage kommt (vergl. § 64 letzter Abs.); 
3. wenn in den Fällen des Art. 42 Ziff. 18 die nachgesuchte Genehmigung versagt 
oder nicht ohne weiteres erteilt werden will; 
4. in den Fällen des Art. 42 Ziff. 19 und des § 66 der gegenwärtigen Verfügung, 
sowie in den Fällen des § 35 Abs. 5 und des § 53a der Gewerbeordnung 
(vergl. § 67 der gegenwärtigen Verfügung), im letzteren Falle jedoch nur, wenn 
gegen die vom Bezirksrat ausgesprochene Untersagung Einspruch bei demselben 
erhoben worden ist (vergl. § 54 Abs. 2 der Gewerbeordnung, Art. 4 des Reichs- 
gesetzes vom 7. Januar 1907, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, 
Reichs-Gesetzbl. S. 3); 
5. in den Fällen des § 68 Ziff. 15, 16 und 17 der gegenwärtigen Verfügung. 
8 73. 
Die mündlichen Verhandlungen sind öffentlich, soweit nicht in einzelnen Fällen 
durch Beschluß des Bezirksrats aus den in Art. 47 Abs. 5 bezeichneten Gründen die 
Offentlichkeit ausgeschlossen wird. Die Verhandlung über die Ausschließung der Offent- 
lichkeit findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Der Beschluß, welcher die Offentlichkeit 
ausschließt, ist öffentlich zu verkündigen. 
Die Tagesordnung der mündlichen Verhandlungen ist durch Anschlag an dem 
Sitzungsgebäude bekannt zu machen. 
8 74. 
Zu der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten durch das Oberamt schriftlich 
gegen Empfangsbescheinigung oder Postzustellungsurkunde mit dem Anfügen zu laden,
	        
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