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daß im Falle des Ausbleibens nach Lage der Verhandlungen werde entschieden werden.
Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung soll
in der Regel ein Zwischenraum von nicht weniger als einer Woche und von nicht mehr
als zwei Wochen liegen.
In der mündlichen Verhandlung können die Geladenen mit oder ohne Beistand
erscheinen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, sofern nicht ihre persönliche
Anwesenheit angeordnet wird. Der Bezirksrat kann Bevollmächtigte oder Beistände, welche
das mündliche Verhandeln vor den Gerichten geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen
das mündliche Verhandeln vor den Gerichten durch eine seitens der Justizverwaltung
getroffene Anordnung gestattet ist.
Den Beteiligten ist vor dem Verhandlungstag auf der Oberamtskanzlei auf Ver-
langen Einsicht von den für die Entscheidung maßgebenden Akten zu geben. Die über-
sendung von Akten soll nur an Rechtsanwälte erfolgen. Aktenstücke, welche sich zur
Einsichtnahme nicht eignen, können von derselben ausgenommen werden.
9 75.
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung
bei denselben. Er hat Zuhörer, welche die Sitzung durch ihr Verhalten stören, zur
Ordnung zu verweisen und nötigenfalls aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, worauf der Berichterstatter
oder, wenn ein solcher nicht aufgestellt ist, der Vorsitzende den Inhalt der Vorverhand-
lungen vorzutragen hat. Sodann sind die Beteiligten zu hören. Jedes Mitglied des
Bezirksrats ist befugt, Fragen an diese zu richten.
Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel in der mündlichen Verhandlung
ist zulässig, sofern es sich nicht um Einwendungen gegen lästige Anlagen handelt, deren
nachträgliche Erhebung nach § 17 der Gewerbeordnung ausgeschlossen ist. Wenn infolge
des verspäteten Vorbringens eine weitere Verhandlung notwendig wird, hat die hie-
durch entstehenden Kosten die säumige Partei zu tragen. Das neue Vorbringen ist durch
das Sitzungsprotokoll oder durch einen zu übergebenden Schriftsatz festzustellen.
Die Einreichung schriftlicher Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist nur
gestattet, wenn sie in dieser vorgetragen worden sind.