Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

687 
daß im Falle des Ausbleibens nach Lage der Verhandlungen werde entschieden werden. 
Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung soll 
in der Regel ein Zwischenraum von nicht weniger als einer Woche und von nicht mehr 
als zwei Wochen liegen. 
In der mündlichen Verhandlung können die Geladenen mit oder ohne Beistand 
erscheinen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, sofern nicht ihre persönliche 
Anwesenheit angeordnet wird. Der Bezirksrat kann Bevollmächtigte oder Beistände, welche 
das mündliche Verhandeln vor den Gerichten geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen 
das mündliche Verhandeln vor den Gerichten durch eine seitens der Justizverwaltung 
getroffene Anordnung gestattet ist. 
Den Beteiligten ist vor dem Verhandlungstag auf der Oberamtskanzlei auf Ver- 
langen Einsicht von den für die Entscheidung maßgebenden Akten zu geben. Die über- 
sendung von Akten soll nur an Rechtsanwälte erfolgen. Aktenstücke, welche sich zur 
Einsichtnahme nicht eignen, können von derselben ausgenommen werden. 
9 75. 
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung 
bei denselben. Er hat Zuhörer, welche die Sitzung durch ihr Verhalten stören, zur 
Ordnung zu verweisen und nötigenfalls aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. 
Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, worauf der Berichterstatter 
oder, wenn ein solcher nicht aufgestellt ist, der Vorsitzende den Inhalt der Vorverhand- 
lungen vorzutragen hat. Sodann sind die Beteiligten zu hören. Jedes Mitglied des 
Bezirksrats ist befugt, Fragen an diese zu richten. 
Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel in der mündlichen Verhandlung 
ist zulässig, sofern es sich nicht um Einwendungen gegen lästige Anlagen handelt, deren 
nachträgliche Erhebung nach § 17 der Gewerbeordnung ausgeschlossen ist. Wenn infolge 
des verspäteten Vorbringens eine weitere Verhandlung notwendig wird, hat die hie- 
durch entstehenden Kosten die säumige Partei zu tragen. Das neue Vorbringen ist durch 
das Sitzungsprotokoll oder durch einen zu übergebenden Schriftsatz festzustellen. 
Die Einreichung schriftlicher Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist nur 
gestattet, wenn sie in dieser vorgetragen worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.