Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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8 76. 
Der Bezirksrat ist befugt, den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem 
Umfange zu erheben. Zu diesem Zwecke kann er insbesondere die Ladung, Vernehmung 
und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, sowie Untersuchungen an Ort und 
Stelle anordnen. Zeugen und Sachverständige können auch ohne vorherigen Beschluß 
des Bezirksrats von dem Vorsitzenden zu der mündlichen Verhandlung geladen werden. 
Die Beweiserhebung erfolgt in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb der— 
selben durch das Oberamt oder eine andere öffentliche Behörde. 
Zu den Beweisverhandlungen außerhalb der mündlichen Verhandlung sind die Be— 
teiligten einzuladen; zu denselben ist ein vereidigter oder durch Handschlag zu ver- 
pflichtender Protokollführer beizuziehen. Das Ergebnis dieser Beweiserhebungen ist in 
der mündlichen Verhandlung vorzutragen. 
Hinsichtlich der Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Bezirksrat 
finden die Bestimmungen der §§ 391, 392, 393 und 410 der Zivilprozeßordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
Handelt es sich um gewerbliche Anlagen, so sind die Sachverständigen auf die Be- 
stimmung des § 21a der Gewerbeordnung hinzuweisen. 
Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung 
für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 689.) 
8 77. 
Die Beratung und Beschlußfassung des Bezirksrats erfolgt in der Regel sofort nach 
Schluß der mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung. Hiebei dürfen nur 
Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 
Zunächst hat der Berichterstatter oder, wenn ein solcher nicht aufgestellt ist, der 
Vorsitzende die für die Beurteilung des Falles maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen 
Gesichtspunkte darzulegen und einen bestimmten Antrag zu stellen. 
Jedem Mitglied des Bezirksrats steht es frei, einen Gegenantrag zu stellen und zu 
begründen. 
Erachtet der Vorsitzende die Sache für vollständig erörtert, so schließt er die Be- 
ratung und läßt über den gestellten Antrag abstimmen, wobei insbesondere die Vorschrift 
des Art. 47 Abs. 6, dritter Satz zu beachten ist.
	        
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