Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Bei der Abstimmung stimmt der etwa bestellte besondere Berichterstatter, sofern 
dieser Mitglied des Bezirksrats ist, zuerst. Hierauf stimmen die übrigen Mitglieder in 
der Reihenfolge des Lebensalters, und zwar zuerst der jüngste. 
8 7. 
Die Verkündung der Beschlüsse und Entscheidungen des Bezirksrats erfolgt unter 
gleichzeitiger mündlicher Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe 
durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung. 
Ausnahmsweise kann die Verkündung auf eine sofort anzuberaumende spätere 
Sitzung vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
879. 
Wenn der Bezirksrat auf Grund des Art. 47 Abs. 4 in anderen als den in § 72 
bezeichneten Fällen eine mündliche Verhandlung anordnet, sind auf diese die Bestimmungen 
der §§ 73 bis 78 mit Ausnahme derjenigen über die Beeidigung von Zeugen und Sach- 
verständigen gleichfalls anwendbar. 
Wird dagegen von dem Bezirksrat eine vor ihm unmittelbar erfolgende Vernehmung 
von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen ohne Anberaumung einer öffentlich- 
mündlichen Verhandlung angeordnet, so finden auf diese Vernehmung nur die Be- 
stimmungen des § 75 Abs. 2, letzter Satz und des § 76 Abs. 6 Anwendung. 
Die Bestimmungen des § 77 Abs. 2—5 gelten auch für die Beratungen und 
Beschlußfassungen des Bezirksrats, welchen eine mündliche Verhandlung nicht voran- 
gegangen ist. 
Zu Art. 49. 
8 80. 
In den beiden gesondert zu führenden Protokollen über die Verhandlungen des Be- 
zirksrats in Angelegenheiten der amtskörperschaftlichen Verwaltung und in Angelegenheiten 
der staatlichen Bezirksverwaltung ist jedesmal die Zeit des Beginns und des Schlusses 
der Verhandlung anzugeben. 
Aus dem Protokoll muß ersichtlich sein, welche Mitglieder des Bezirksrats an- 
wesend waren. 
Auch ist die etwaige Ausschließung eines Mitglieds von der Beratung und Beschluß-
	        
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