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Bei der Abstimmung stimmt der etwa bestellte besondere Berichterstatter, sofern
dieser Mitglied des Bezirksrats ist, zuerst. Hierauf stimmen die übrigen Mitglieder in
der Reihenfolge des Lebensalters, und zwar zuerst der jüngste.
8 7.
Die Verkündung der Beschlüsse und Entscheidungen des Bezirksrats erfolgt unter
gleichzeitiger mündlicher Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe
durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung.
Ausnahmsweise kann die Verkündung auf eine sofort anzuberaumende spätere
Sitzung vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll.
879.
Wenn der Bezirksrat auf Grund des Art. 47 Abs. 4 in anderen als den in § 72
bezeichneten Fällen eine mündliche Verhandlung anordnet, sind auf diese die Bestimmungen
der §§ 73 bis 78 mit Ausnahme derjenigen über die Beeidigung von Zeugen und Sach-
verständigen gleichfalls anwendbar.
Wird dagegen von dem Bezirksrat eine vor ihm unmittelbar erfolgende Vernehmung
von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen ohne Anberaumung einer öffentlich-
mündlichen Verhandlung angeordnet, so finden auf diese Vernehmung nur die Be-
stimmungen des § 75 Abs. 2, letzter Satz und des § 76 Abs. 6 Anwendung.
Die Bestimmungen des § 77 Abs. 2—5 gelten auch für die Beratungen und
Beschlußfassungen des Bezirksrats, welchen eine mündliche Verhandlung nicht voran-
gegangen ist.
Zu Art. 49.
8 80.
In den beiden gesondert zu führenden Protokollen über die Verhandlungen des Be-
zirksrats in Angelegenheiten der amtskörperschaftlichen Verwaltung und in Angelegenheiten
der staatlichen Bezirksverwaltung ist jedesmal die Zeit des Beginns und des Schlusses
der Verhandlung anzugeben.
Aus dem Protokoll muß ersichtlich sein, welche Mitglieder des Bezirksrats an-
wesend waren.
Auch ist die etwaige Ausschließung eines Mitglieds von der Beratung und Beschluß-