Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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fassung gemäß Art. 45 Abs. 3 und des jüngsten Mitglieds von der Beschlußfassung gemäß 
Art. 47 Abs. 6 zu erwähnen. 
Zu Art. 50. 
g 81. 
Die Entscheidungen und Beschlüsse des Bezirksrats sind, soweit dies nach der Art 
der getroffenen Entschließung erforderlich ist, mit einer Darstellung des Sachverhalts und 
mit Gründen zu versehen. Auch ist, wenn über Kosten zu entscheiden ist, gleichzeitig über 
die Kostentragung Bestimmung zu treffen. Die Taggelder und Reisekosten der Mitglieder 
des Bezirksrats gehören nicht zu den von den Beteiligten zu ersetzenden Verfahrenskosten. 
Der Oberamtsvorstand kann die Ausarbeitung der Entscheidungen des Bezirksrats 
in Angelegenheiten, über welche der zweite oberamtliche Beamte in der Sitzung des Be- 
zirksrats Vortrag zu erstatten hatte, diesem Beamten übertragen. 
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen und Beschlüsse ist am Eingang der 
Sitzungstag, an welchem die Entscheidung erfolgt ist, anzugeben. 
Die Unterzeichnung erfolgt durch den Oberamtsvorstand unter Voransetzung der 
Worte: 
„Der Bezirksrat des Oberamtsbezirks « 
Im Falle der Verhinderung des Oberamtsvorstands unterzeichnet dessen Stellver- 
treter mit dem Beisatz: „In Vertretung“. 
Die Zustellung an die Beteiligten erfolgt gegen Empfangsbescheinigung oder Post- 
zustellungsurkunde. 
Zu Art. 51. 
8 82. 
Die von der Staatskasse zu tragenden Kosten der Tätigkeit des Bezirksrats in 
staatlichen Angelegenheiten werden aus den Mitteln der oberamtlichen Kanzleikasse bezahlt 
und in der Kanzleikassenrechnung unter den persönlichen Kanzleikosten in der Abteilung 
„Taggelder und Reisekosten der Bezirksratsmitglieder“ in Ausgabe gestellt. 
g 83. 
Werden am gleichen Tag von dem Bezirksrat amtskörperschaftliche und staatliche Ange- 
legenheiten verhandelt, so werden die Taggelder und Reisekosten der Mitglieder des Be-
	        
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