Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Amtskörperschaft werden durch Ablegung eines Diensteids verpflichtet. Sind sie bereits 
im Gemeindedienst durch Diensteid verpflichtet, so genügt die Hinweisung auf diesen Eid. 
Eine wiederholte Verpflichtung der der Amtsversammlung angehörigen Mitglieder 
des Bezirksrats findet nicht statt. 
Die der Amtsversammlung oder dem Bezirksrat nicht angehörigen Mitglieder von 
Kommissionen (Art. 36) sind nicht zu verpflichten; sie sind jedoch auf die Pflicht zur 
Verschwiegenheit hinzuweisen. 
Die Amtsübergabe an neue Amtskörperschaftsbeamte hat der Oberamtsvorstand zu 
vollziehen. · 
Im übrigen finden auf die Verpflichtung und Amtsübergabe die Bestimmungen der 
88 84 bis 86 und 87 Abs. 1, 2 und 4 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung 
sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß den zu beeidigenden folgender Eidesvor- 
halt vorgelesen wird: 
„Sie werden einen feierlichen Eid zu Gott dem Allmächtigen und All- 
wissenden schwören, daß Sie Seiner Majestät dem König treu und gehorsam 
sein und alle Obliegenheiten Ihres Amtes nach den gesetzlichen Vorschriften 
mit Eifer, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit erfüllen wollen. Insbesondere 
geloben Sie, die Verfassung und die durch sie begründeten Rechte der Gemeinden 
und Körperschaften gewissenhaft zu wahren und das Wohl der Gemeinden, der 
Amtskörperschaften und ihrer Angehörigen nach Kräften zu fördern.“ 
Zu Art. 60. 
Wesoldung, Gebühren, Taggelder, Reisekoftenentschädigung. 
§ 87. 
In dem den Amtskörperschaftsbeamten zu gewährenden festen Gehalt sind die von 
der Amtskörperschaft zu tragenden Kosten für die Beschaffung der notwendigen Dienst- 
räume, für deren Reinigung, Heizung und Beleuchtung sowie für Bedienung und sonstigen 
Kanzleiaufwand nicht inbegriffen. 
Insoweit ein vollbeschäftigter Beamter der Unterstützung durch Gehilfen bedarf, 
hat die Amtskörperschaft die Kosten der Gehilfenhaltung zu tragen. 
Es empfiehlt sich, die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen durch Bezirkssatzung 
in der Weise einzuführen, daß der Beamte je nach Ablauf einer gewissen Anzahl von
	        
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