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IV. Von der Verwaltung des Vermögens der Amtskörperschaft.
Zu Art 68.
§ 95.
Verzinsliche Anlegung der Amtskörperschaftsgelder.
(Art. 115 Abs. 2 der Gemeindeordnung.)
Die verzinsliche Anlegung des Geldvermögens der Amtskörperschaften hat, soweit
für die Oberamtssparkassen nicht besondere Bestimmungen getroffen sind (§§ 43 bis 47),
nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der §8 110 Abs. 1 bis 3, 111, 112,
113 erster Satz, 114 bis 118, 119 Abs. 1, 120 bis 126, 127 Abs. 1 und 2, 129 bis
140, 141 Abs. 1, 142 bis 147, 148 Abs. 1, erster Satz, Abs. 3 und 4, 149 Abs. 1 bis 5
und 150 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung zu erfolgen mit der Maßgabe, daß
1.
die Prüfung der Hypothekenbriefe im Sinne des § 117 Abs. 2 dem Amts-
körperschaftsrechner und außerdem einem sonstigen vom Bezirksrat damit betrauten
Beamten der Amt körperschaft oder einem Mitglied des Bezirksrats obliegt,
der Höchstbetrag, bis zu welchem verfügbare Gelder der Amtskörperschaft vorüber-
gehend bei einer Bank (§ 141) angelegt werden können und welcher nur mit
Genehmigung des Ministeriums des Innern überschritten werden darf, 75000
Mark beträgt,
. an Stelle des Bürgerausschusses in den Fällen des § 112 Ziff. 5 und 6, § 133,
§ 138 Abs. 1, ferner des Gemeinderats in den Fällen des § 111 Abs. 4 und
§ 150 Abs. 1 und der in § 141 Abs. 1 erwähnten Gemeindekollegien die
Amtsversammlung,
an Stelle des sonst in den angeführten Bestimmungen genannten Gemeinderats
der Bezirksrat,
. an Stelle des Ortsvorstehers in den Fällen der §§ 124, 132, 135 Abs. 2, 136,
139 Abs. 3, 142, 146 Abs. 3, 149 Abs. 2 und 4, 150 Abs. 2 der Oberamts-
vorstand tritt. ·
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§96.
Die Bestimmungen des § 151 Abs. 1 und 3 und des § 152 der Vollzugsverfügung
zur Gemeindeordnung finden für die Amtskörperschaften sinngemäße Anwendung.