Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Bei der Anlegung und Führung des Hauptbuchs darf unter Fortdauer der Verant- 
wortung des Rechners ein Gehilfe verwendet werden. 
Auf die Führung des Hauptbuchs finden die Vorschriften der §§ 191 Abs. 2 und 3, 
192, 193 Abs. 1 und 2, erster Satz, 194, 195 Abs. 1 bis 4 und 6, 196 Abs. 1, erster 
Satz, Abs. 2, erster Satz, 197, 199, 200 Abs. 1 bis 6, 201 und 202 der Vollzugsver- 
fügung zur Gemeindeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß 
1. an Stelle des Gemeinderats in den Fällen des § 192 Abs. 3 und des § 195 
Abs. 4 der Bezirksrat tritt, und 
2. der Rechnungsabschluß so rechtzeitig zu erfolgen hat, daß die Vorlage der Rech- 
nung an das Oberamt spätestens bis zum 1. Oktober erfolgen kann. 
Vormerkungsbuch; Aechnungsbelege; Beurkundung des Rechnungsaßbschlusses. 
§ 111. 
Auf die Führung des Vormerkungsbuchs bei der Oberamtspflege, die Rechnungs- 
belege und Rechnungsbeilagen sowie die Beurkundung der abgeschlossenen Rechnung finden 
die Bestimmungen der §§ 203 bis 206 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung 
entsprechende Anwendung. An Stelle des Gemeinderats im Fall des § 203 tritt der 
Bezirksrat. 
Die infolge des Aufrechnungsverhältnisses zwischen der Oberamtspflege und der Mini- 
sterialkasse des Innern, der Staatshauptkasse, dem Kriegszahlamt und der Brandver- 
sicherungshauptkasse diesen Kassenstellen bezw. den Straßenbauinspektionen vorzulegenden 
Zahlungsbelege und Aufrechnungsverzeichnisse sind den genannten Stellen durch Ver- 
mittlung des Oberamts einzusenden. Über diese Belege hat der Oberamtspfleger ein 
fortlaufendes Verzeichnis unter Angabe von Betrag und Tag der Zahlung zu führen, 
welches von dem oberamtlichen Revisionsbeamten hinsichtlich seiner übereinstimmung mit 
den eingesandten Belegen zu beurkunden und sodann der Oberamtspflege zurückzugeben 
ist. Die Führung eines solchen Verzeichnisses kann unterbleiben, wenn zweite Ferti- 
gungen der die einzelnen Zahlungen enthaltenden Belege bei der Oberamtspflege zurück- 
behalten werden, nachdem diese hinsichtlich ihrer übereinstimmung mit den durch Ver- 
mittlung des Oberamts abzusendenden Belegen von dem oberamtlichen Revisionsbeamten 
verglichen worden sind.
	        
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