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Verfügung des Ministeriums des Innern,
detreffend Absabe von Arzneimikteln auf Auweisung mittels Fernsprechers. Vom 8. Jonuar 1907.
In Ergänzung der Vorschrift des § 1 der Ministerialverfügung vom 9. Sep-
tember- 1896, betreffend die Abgabe von Arzneimitteln (Reg. Bl. S. 189), wird nach-
stehendes verfügt:
§ 1.
Die Abgabe starkwirkender Arzneimittel ist in dringenden Fällen, insbesondere in
solchen, in welchen es sich um Abwendung von Lebensgefahr handelt, auch auf Bestellung
mittels Fernsprechers unter Einhaltung der in den §§# 2—4 gegebenen Vorschriften
zulässig.
82.
Die Bestellung mittels Fernsprechers ist vom Arzt, Wundarzt I. Abteilung, Zahn-
arzt oder Tierarzt in eigener Person durch Ablesen von der von ihm geschriebenen An-
weisung (Rezept) aufzugeben. Auf der Anweisung ist vom Arzt usw. ein Vermerk über
ihre vorläufige mittels Fernsprechers erfolgte Übermittlung an die Apotheke zu machen.
Die Anweisung ist sodann mit nächster Gelegenheit an die Apotheke einzusenden.
§ 3.
Der Apotheker hat die mittels Fernsprechers ihm zukommende Anweisung sofort
niederzuschreiben, die Niederschrift dem aufgebenden Arzt usw. wörtlich vorzulesen und
von letzterem deren Richtigkeit bestätigen zu lassen. Der Apotheker ist überdies nur dann
zur Ausfertigung der Anweisung und zur Abgabe des Arzneimittels berechtigt, wenn er
sich hinreichend überzeugen konnte, daß die Anweisung von einem Arzt usw. aufgegeben ist.
84.
Der Apotheker hat seine Niederschrift (5 3), auf welcher die Zeit der übermittlung
durch den Fernsprecher und der Name des aufgebenden Arztes usw. zu vermerken ist,
zusammen mit! der von dem Arzt usw. geschriebenen Anweisung — Rezept — (82)
aufzubewahren.
Stuttgart, den 8. Januar 1907.
Pischek.
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