Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Rücksicht darauf, ob die Haftstrafen schon vor dem 1. Dezember 1907 rechtskräftig ge— 
worden oder bis zu diesem Tage schon teilweise vollzogen worden sind. 
Das Recht auf den Bezug derjenigen Geldstrafen, welche vor dem 1. Dezember 1907 
rechtskräftig verhängt wurden, aber erst nach dem 30. November 1907 bezahlt werden, 
richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen; dagegen sind für den Bezug der Geld- 
strafen, welche zwar vor dem 1. Dezember 1907 verhängt wurden, aber erst nach diesem 
Tage rechtskräftig werden, die Bestimmungen der Bezirksordnung maßgebend. 
Zu Art. 26 und 96. 
§ 121. 
Die in § 55 Abs. 2 Satz 2 dem Bezirksrat zugewiesene Befugnis, gegebenenfalls 
die Reihenfolge in der Entsendung von stimmberechtigten Vertretern in die Amts- 
versammlung durch die kleinsten Gemeinden des Bezirks festzusetzen, kommt für die erst- 
mals nach den Bestimmungen der Bezirksordnung zu berufende Amtsversammlung dem 
bisherigen Amtsversammlungsausschuß zu. 
Zu Art. 45. 
8 122. 
Die regelmäßigen Sitzungstage des Bezirksrats sind erst zu bestimmen, wenn eine 
ausreichende Erfahrung über den Umfang der von dem Bezirksrat in den einzelnen Ober- 
amtsbezirken zu erledigenden Geschäfte vorliegt. 
Zu Art. 78. 
9 123. 
Die neuen Vorschriften über die Rechnungsführung treten mit dem 1. April 1908 
in Kraft. Die Rechnungen für das Rechnungsjahr 1907 sind in der bisherigen Weise 
abzuschließen. 
Die Bestimmung des § 281 Abs. 3 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung 
findet auf die Amtskörperschaftsrechnungen entsprechende Anwendung.
	        
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