Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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stellung des Entwurfs einer Beurkundung die Vollziehung derselben, so finden die Vor- 
schriften des § 8 Anwendung. 
Wird ein in den Amtsräumen des Notars anberaumter Termin durch Nichterscheinen, 
Nichtverhandeln oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten vereitelt, so werden drei Zehn- 
teile der vollen Gebühr bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mark erhoben. 
17. 
Für Empfang, Verwahrung und Auszahlung von Geldern bei den in den Ge- 
schäftskreis der Notare fallenden Geschäften erhält der Notar: 
1) im Falle des Empfangs zum Zweck der Auszahlung an dritte Personen für 
Rechnung des Auftraggebers vom Betrag bis zu 50 Mark einschließlich 40 Pfennig, 
für jede angefangenen 50 Mark des weiteren Betrags bis 400 Mark 
20 Pfennig, 
für jede angefangenen 100 Mark des weiteren Betrags bis 1000 Mark 
20 Pfennig, 
für jede angefangenen 200 Mark des weiteren Betrags bis 10000 Mark 
20 Pfennig, 
für jede angefangenen 500 Mark des Mehrbetrags 20 Pfennig; 
2) im Falle der Erhebung von dritten Personen für Rechnung des Auftraggebers 
einschließlich der Auszahlung an diesen oder an Dritte das Zweifache der vor- 
stehenden Gebührensätze. 
Sind die Gelder im ersten Falle in mehreren Beträgen gesondert auszuzahlen, oder 
im zweiten Falle in mehreren Beträgen gesondert zu erheben, so werden die Gebühren 
von jedem Betrag besonders berechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß in einer und der- 
selben Angelegenheit die Gebühren zusammen das Fünffache der Gebühr des Gesamt- 
betrags nicht übersteigen dürfen. · 
Für Empfang, Verwahrung und Ablieferung von Wertpapieren erhält der Notar 
nach Maßgabe des Werts die Hälfte der vorstehenden Gebühren. 
In den Fällen des § 17 findet die Bestimmung des § 4 keine Anwendung. 
8 18. 
Der zweite Notar, der anstatt der Zeugen zugezogen ist, erhält fünf Zehnteile der 
dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr, daneben zutreffendenfalls Diäten und
	        
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