Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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W 39. 
Regierungsb latt 
für das 
Königreich Württemberg. 
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Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 14. November 1907. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 20 und 21 der 
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. Vom 30. Oktober 1907. — Verfügung des isteriums des 
Innern, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 7. Januar 1907 über die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung. Vom 30. Oktober 1907. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 20 und Ll der Gewerbeordnung für das 
Deutsche Reich. Vom 30. Oktober 1907. 
Zur Vollziehung des Art. 80 der Bezirksordnung vom 28. Juli 1906 (Reg. Bl. 
S. 442) und der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung wird nachstehendes verfügt: 
–1. 
Das Verfahren vor dem Bezirksrat in denjenigen Fällen, in welchen er über 
Gesuche um Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von lästigen Anlagen oder 
Dampfkesselanlagen (§§ 16, 24, 25 der Gewerbeordnung) oder über Fristungsgesuche 
(& 49 Abs. 3 a. a. O.) zu entscheiden hat (§ 64 Abs. 2 und 4 der Vollzugsverfügung 
zur Bezirksordnung vom 30. Oktober 1907, Reg. Bl. S. 643), richtet sich nach den 
Vorschriften der §§ 73 bis 78, 80 und 81 der erwähnten Vollzugsverfügung. 
Je nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist ein Bescheid zu erteilen 
oder die Genehmigungsurkunde auszufertigen.
	        
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