Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Ist ein Bescheid zu erlassen, so gilt folgendes: 
1. In dem nebst den Gründen schriftlich auszufertigenden Bescheide sind die Unter- 
nehmer und die Widersprechenden namentlich zu bezeichnen. Der Inhalt des 
Bescheids, welcher von den Gründen zu sondern ist, muß aussprechen, welche 
Einwendungen für begründet erachtet oder auf den Rechtsweg verwiesen werden, 
wie über den Antrag des Unternehmers entschieden ist und wie die Kosten zu 
verteilen sind. Außerdem ist im Fall der Genehmigung der Anlage in dem 
Bescheid, wenn in demselben nicht eine besondere Frist für den Beginn des 
Betriebs der Anlage bestimmt wird, auf die hiefür in § 49 Abs. 1 der Ge- 
werbeordnung festgesetzte Frist, sowie darauf hinzuweisen, daß der Unternehmer 
erst mit der nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung erfolgenden Zu- 
stellung der Genehmigungsurkunde die Befugnis zur Ausführung der An- 
lage erhält. 
2. Der Bescheid ist sowohl dem Unternehmer als auch den widersprechenden Privat- 
personen und Behörden durch das Oberamt spätestens innerhalb zwei Wochen 
nach seiner Verkündigung gegen Empfangsbescheinigung oder Postzustellungs- 
urkunde zuzustellen. 
3. Wird die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung einer Anlage er- 
teilt, so erfolgt die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde, sobald der Bescheid 
beziehungsweise der Rekursbescheid rechtskräftig geworden oder das Urteil des 
Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist. 
§ 2. 
Wird von dem Bezirksrat die Erlaubnis zu einem der in den §§ 33, 33 a, 34 Abs. 1 
und 2 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbebetriebe sei es auf Grund einer münd- 
lichen Verhandlung, sei es ohne eine solche erteilt, so ist ohne vorgängige Erteilung 
eines Bescheids die Genehmigungsurkunde alsbald auszufertigen. 
Wird die Erlaubnis zum Betriebe dieser Gewerbe von dem Bezirksrat versagt, 
so richtet sich das Verfahren vor dem Bezirksrat nach den Vorschriften der §§ 73 bis 
78, 80 und 81 der Vollzugsverfügung zur Bezirksordnung.
	        
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