748
Ist ein Bescheid zu erlassen, so gilt folgendes:
1. In dem nebst den Gründen schriftlich auszufertigenden Bescheide sind die Unter-
nehmer und die Widersprechenden namentlich zu bezeichnen. Der Inhalt des
Bescheids, welcher von den Gründen zu sondern ist, muß aussprechen, welche
Einwendungen für begründet erachtet oder auf den Rechtsweg verwiesen werden,
wie über den Antrag des Unternehmers entschieden ist und wie die Kosten zu
verteilen sind. Außerdem ist im Fall der Genehmigung der Anlage in dem
Bescheid, wenn in demselben nicht eine besondere Frist für den Beginn des
Betriebs der Anlage bestimmt wird, auf die hiefür in § 49 Abs. 1 der Ge-
werbeordnung festgesetzte Frist, sowie darauf hinzuweisen, daß der Unternehmer
erst mit der nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung erfolgenden Zu-
stellung der Genehmigungsurkunde die Befugnis zur Ausführung der An-
lage erhält.
2. Der Bescheid ist sowohl dem Unternehmer als auch den widersprechenden Privat-
personen und Behörden durch das Oberamt spätestens innerhalb zwei Wochen
nach seiner Verkündigung gegen Empfangsbescheinigung oder Postzustellungs-
urkunde zuzustellen.
3. Wird die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung einer Anlage er-
teilt, so erfolgt die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde, sobald der Bescheid
beziehungsweise der Rekursbescheid rechtskräftig geworden oder das Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist.
§ 2.
Wird von dem Bezirksrat die Erlaubnis zu einem der in den §§ 33, 33 a, 34 Abs. 1
und 2 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbebetriebe sei es auf Grund einer münd-
lichen Verhandlung, sei es ohne eine solche erteilt, so ist ohne vorgängige Erteilung
eines Bescheids die Genehmigungsurkunde alsbald auszufertigen.
Wird die Erlaubnis zum Betriebe dieser Gewerbe von dem Bezirksrat versagt,
so richtet sich das Verfahren vor dem Bezirksrat nach den Vorschriften der §§ 73 bis
78, 80 und 81 der Vollzugsverfügung zur Bezirksordnung.