Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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werbebetriebs lautenden Bescheid ist, sobald er rechtskräftig geworden ist, von dem 
Oberamt der Ortspolizeibehörde des Wohnorts des Gewerbetreibenden eine Ab- 
schrift zuzustellen (vergl. auch § 28 Abs. 4 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 9. November 1883, betreffend den Vollzug der Gewerbeord- 
nung, Reg. Bl. S. 234, sowie § 3 Abs. 1 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 30. Oktober 1907, betr. den Vollzug des Reichsgesetzes vom 
7. Januar 1907 über die Abänderung der Gewerbeordnung, Reg. Bl. S. 761). 
Im Falle der Zurücknahme der Konzession eines Markscheiders, welche nur auf 
Antrag des Oberbergamts erfolgen kann, ist dem letzteren eine Abschrift des 
Bescheids mitzuteilen. 
84. 
Für das Verfahren bei den in § 68 Ziff. 15—17 der Vollzugsverfügung zur 
Bezirksordnung bezeichneten, in erster Instanz den Ortspolizeibehörden zukommenden 
Verfügungen, nämlich der Untersagung der nichtgewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung 
von Druckschriften, der Versagung des Legitimationsscheins zu dem in § 43 Abs. 1 
der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbebetriebe und der Untersagung des Betriebs 
der in § 37 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe gelten folgende Bestimmungen: 
1. Die Verfügung der Ortspolizeibehörde, welche schriftlich unter Angabe der 
Gründe zu erlassen ist, ist dem Beteiligten gegen Empfangsbescheinigung zu- 
zustellen oder, wenn derselbe ausdrücklich hierauf Verzicht leistet, unter Beur- 
kundung dieses Verzichts zu eröffnen. 
MWer von dem Rekursrecht gegen eine solche Verfügung Gebrauch machen will, 
hat innerhalb der Frist von vierzehn Tagen, von der Behändigung oder Eröff= 
nung des Bescheids an gerechnet, der Behörde, welche die Verfügung erlassen 
oder eröffnet hat, oder dem zuständigen Oberamt eine schriftliche Ausführung 
seiner Beschwerde zu übergeben oder schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu 
erklären, daß er Rekurs erhebe und sich zu dessen Begründung lediglich auf 
die bisherigen Verhandlungen berufe.
	        
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