Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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um die Verleihung eines Wassernutzungsrechts oder die Genehmigung einer 
Wasserbenützungsanlage (Art. 31 des Wassergesetzes) oder um die Erteilung 
einer Fristung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 des Wassergesetzes ent- 
schieden und kann über ein solches Gesuch ohne mündliche Verhandlung erkannt 
werden, so erfolgt die Entscheidung über die sämtlichen Gesuche in der durch 
Art. 115 Abs. 2 des Wassergesetzes bestimmten Besetzung der Kreisregierung. 
Der Unternehmer kann innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang des Be- 
scheides Rekurs an das Ministerium des Innern einlegen, er kann aber inner- 
halb der gleichen Frist auch zunächst auf mündliche Verhandlung der Sache 
vor der Kreisregierung antragen. Der Antrag kann bei dem Oberamt oder 
der Behörde, welche den Bescheid zugestellt hat, oder bei der Kreisregierung 
gestellt werden. Auf Grund desselben findet das mündliche Verfahren gemäß 
Ziff. 4 ff. statt. Je nach dem Ergebnis des letzteren ist entweder die Ge- 
nehmigungsurkunde auszufertigen oder neuer Bescheid zu erteilen, hinsichtlich 
dessen die Bestimmungen unter Ziff. 11 Anwendung finden. 
3. Liegen Einwendungen gegen das Gesuch vor oder erachtet es die Kreisregierung 
in den Fällen, in welchen der Unternehmer sich mit den aufgestellten besonderen 
Bedingungen und Einschränkungen nicht einverstanden erklärt hat, für zweck- 
mäßig, von der Erlassung eines Bescheids ohne vorgängige mündliche Verhand- 
lung Abstand zu nehmen, so ist das mündliche Verfahren einzuleiten. 
mDie Kreisregierung verhandelt und beschließt in der Besetzung mit drei Mit- 
gliedern einschließlich des Vorsitzenden. Wird gleichzeitig über ein zusammen- 
hängendes Gesuch der in Ziff. 2 Abs. 2 bezeichneten Art verhandelt und 
beschlossen, so erfolgt die Verhandlung und Beschlußfassung über die sämt- 
lichen Gesuche in der durch Art. 113 des Wassergesetzes bestimmten Besetzung 
der Kreisregierung. 
5. Die mündliche Verhandlung erfolgt vor der Kreisregierung in öffentlicher 
Sitzung, wofern nicht gemäß § 21 Ziff. 5 der Gewerbeordnung die Öffent-
	        
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