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lichkeit ausgeschlossen oder beschränkt wird. Die Tagesordnung ist durch An—
schlag an dem Sitzungsgebäude bekannt zu machen.
Der Unternehmer, sowie diejenigen, welche Einwendungen erhoben und nicht
wieder zurückgenommen haben, sind zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Die Ladung derselben erfolgt schriftlich gegen Empfangsbescheinigung oder Post-
zustellungsurkunde mit dem Bemerken, daß auch im Falle des Ausbleibens in
der Sache werde verhandelt werden. Zwischen der Zustellung der Ladung und
dem Termine zur mündlichen Verhandlung soll in der Regel ein Zwischen-
raum von nicht weniger als einer Woche und nicht mehr als zwei Wochen liegen.
In der mündlichen Verhandlung können die Geladenen persönlich mit oder
ohne Beistand erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Kreisregierung kann die persönliche Anwesenheit der Beteiligten bei der
mündlichen Verhandlung anordnen. Sie kann Bevollmächtigte oder Beistände,
welche das mündliche Verhandeln vor den Gerichten geschäftsmäßig betreiben,
zurückweisen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und
Personen, welchen das mündliche Verhandeln vor den Gerichten durch eine
seitens der Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist.
Die Verhandlung ist mit einer Darstellung der Sache durch den Vorsitzenden
oder nach seiner Anordnung durch ein anderes Mitglied des Kollegiums zu
eröffnen. Demnächst werden die Beteiligten zum Worte aufgerufen.
Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel in der mündlichen Ver-
handlung ist insoweit zulässig, als es sich nicht um Einwendungen handelt,
deren nachträgliche Erhebung nach § 17 der Gewerbeordnung ausgeschlossen ist.
Falls jedoch durch die Verhandlung hierüber infolge des verspäteten Vor-
bringens besondere Kosten erwachsen, sind diese von der säumigen Partei
zu tragen.
Das neue Vorbringen ist durch zu übergebende schriftliche Ausführungen
oder durch das Sitzungsprotokoll festzustellen.
Eine Zurückweisung des neuen Vorbringens in das Vorverfahren findet