Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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des Amtsgerichts, dessen Dienstaufsicht der Notar unterstellt ist. Der Beschluß ist von 
Amts wegen dem Notar und dem Zahlungspflichtigen zuzustellen. 
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts findet sofortige Beschwerde, gegen die Ent- 
scheidung des Landgerichts weitere Beschwerde unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften der §§ 19 bis 30 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit mit der Maßgabe statt, daß über die weitere Beschwerde in jedem Fall das Ober- 
landesgericht entscheidet, und daß auch die Einlegung der weiteren Beschwerde schriftlich 
ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen kann. Die Gebührenerhebung für die Ent- 
scheidungen in der Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 107 der Gerichtskostenordnung. 
Der rechtskräftige Beschluß bestimmt endgültig über die Höhe der Gebühren und 
Auslagen. 
§ 28. 
Der Betrag der Vergütung des Notars kann abweichend von den Vorschriften dieser 
Gebührenordnung durch Vertrag festgesetzt werden, wenn es sich handelt: 
1) um die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen, Familienfideikommissen, 
Familiengesetzen und Familienverträgen, Satzungen oder Beschlüssen von Vereinen, 
Gesellschaften,.oder Genossenschaften oder der Organe derselben (Aufsichtsräten usw.); 
2) um die Entwürfe zu den unter 1 bezeichneten Beurkundungen: 
3) um die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamt- 
guts einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, 
sowie um die in Verbindung mit der Vermittlung der Auseinandersetzung vor- 
genommenen Geschäfte, soweit solche in § 11 Abs. 2 aufgeführt sind; 
4) um die Beurkundung des Hergangs bei Verlosungen und bei Auslosung oder 
Vernichtung von Wertpapieren; 
5) um ein unter die §§ 17 oder 19 dieser Gebührenordnung fallendes Geschäft. 
Durch die zugesicherte Vergütung gelten zugleich die baren Auslagen als ersetzt, 
falls nicht eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist. 
Der Auftraggeber kann eine Berechnung der dieser Verordnung entsprechenden Ver- 
gütung nach Maßgabe des § 26 verlangen und ist an die Vereinbarung nur gebunden, 
soweit er dieselbe schriftlich abgeschlossen hat. Hat der Notar in dem Vertrag eine un- 
verhältnismäßig hohe Vergütung ausbedungen, so kann dieselbe im Prozeßweg bis auf 
den in dieser Verordnung bestimmten Betrag herabgesetzt werden. Ist der Notar zugleich
	        
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