Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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welchen regelmäßig eine öffentliche mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, sind für 
die Bemessung der Vergütungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 der württembergischen 
Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 1. Dezember 1906 (Reg. Bl. S. 811) die Be- 
stimmungen dieser Gebührenordnung in Verbindung mit der deutschen Gebührenordnung 
für Rechtsanwälte (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 692) maßgebend. In sonstigen Fällen 
entscheidet die zuständige Behörde nach freiem Ermessen über die Höhe der einer Partei 
zuzuscheidenden Anwaltskosten der Gegenpartei. 
Anträge auf Festsetzung der einer Partei zu ersetzenden Kosten des Verfahrens 
sind bei der in der ersten Instanz zuständigen Behörde nach Beendigung des Haupt- 
verfahrens anzubringen und von dieser zunächst der Gegenpartei zur Erklärung binnen 
acht Tagen mitzuteilen, worauf von dieser Behörde die Kosten festzusetzen sind. Gegen 
den Festsetzungsbeschluß steht beiden Teilen innerhalb vierzehn Tagen vom Tage der 
Behändigung oder Eröffnung des Beschlusses an gerechnet die Beschwerde an die 
Rekursbehörde zu. 
812. 
Soweit die Vorschriften der 88 20 bis 22 der Gewerbeordnung und der gegen— 
wärtigen Verfügung nicht entgegenstehen, finden die Bestimmungen des Gesetzes über 
die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 bezw. diejenigen der Zivilprozeß- 
ordnung aushilfsweise entsprechende Anwendung. 
– 13. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Dezember 1907 in Kraft. 
Geichzeitig treten außer Geltung: 
1. die §§ 14 bis 17 und 18 Abs. 1 und 2 der Verfügung des Ministeriums des 
Innern B vom 14. Dezember 1871, betr. die Errichtung und den Betrieb 
von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen (Reg. Bl. S. 350), 
2. der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 7. November 1873, betr. die 
durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten des Verfahrens bei Ge- 
nehmigung gewerblicher Anlagen (Amtsbl. S. 262), 
3. der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1883, betr. die
	        
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