Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

Die Sachverständigen, deren Anhörung nach § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung 
der Untersagung des Betriebs voranzugehen hat, werden von der Kreisregierung in 
der dem mutmaßlichen Bedarf entsprechenden Anzahl im voraus ernannt. Vor der 
Ernennung ist eine Äußerung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel und je nach 
dem Geschäftskreis, für welchen der Sachverständige bestellt werden soll, auch eine solche 
der Ministerialabteilung für das Hochbauwesen, der Ministerialabteilung für den 
Straßen- und Wasserbau oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen einzuholen. 
Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel hat, soweit es sich um die Begutachtung 
für handwerksmäßige Gewerbebetriebe handelt, zuvor die zuständige Handwerkskammer zu 
hören. Die Namen der ernannten Sachverständigen sind von der Kreisregierung dem 
Ministerium des Innern anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen. 
Die Sachverständigen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung von der Kreis- 
regierung oder in deren Auftrag von dem Oberamt auf die gewissenhafte Abgabe der 
von ihnen erforderten Gutachten eidlich zu verpflichten, sofern sie nicht im all- 
gemeinen für die Begutachtung von Gegenständen der betreffenden Art von einer Staats- 
behörde in Pflichten genommen sind. 
Eine vorherige Anhörung der nach Abs. 1 ernannten Sachverständigen hat für 
die Regel auch stattzufinden, wenn die Wiederaufnahme eines untersagten baugewerb- 
lichen Betriebs auf Grund des § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung gestattet werden will. 
Den Sachverständigen wird neben dem Ersatze etwaiger durch die Inanspruch- 
nahme ihnen erwachsener Auslagen für ihre gutächtliche Tätigkeit im einzelnen Fall 
eine angemessene Vergütung aus der Staatskasse gewährt. 
83. 
Die von den Bezirksräten in erster Instanz (zu vergl. § 67 der Verfügung des 
Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1907, betreffend den Vollzug der Bezirks- 
ordnung, Reg. Bl. S. 643) oder von den Kreisregierungen in zweiter Instanz er- 
kannten Untersagungen des Gewerbebetriebs sind nach eingetretener Rechtskraft des Er-
	        
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