Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Rechtsanwalt, so ist vor der Entscheidung das Gutachten des Vorstands der Anwalts-= 
kammer einzuholen. 
Gerichtsvollzieher. 
8 29. 
Der Gerichtsvollzieher erhält 
1) für freiwillige Versteigerungen und für Verkäufe aus freier Hand von beweg- 
lichen Sachen, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamm, 
sowie von Forderungen oder sonstigen Vermögensrechten die in § 13 Abs. 1 
und 2 bestimmten Gebühren; 
2) für die Aufnahme eines Wechselprotestes die in Art. 90 der Gerichtskostenordnung 
festgesetzte Gebühr; 
3) für die Zustellung von Willenserklärungen (§ 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
eine Gebühr von 80 Pfennig, bei Bewirkung der Zustellung nach § 194 der 
Zivilprozeßordnung eine solche von 40 Pfennig. 
In Ansehung der genannten Geschäfte finden im übrigen, insbesondere hinsichtlich 
des Ersatzes von Auslagen und der Anrechnung von Reisekosten die Vorschriften der 
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher entsprechende Anwendung. Auf die bei Aufnahme 
eines Wechselprotestes zum Ansatz kommenden Reisekosten werden die Ganggebühren an- 
gerechnet. 
Schätzungsbehörde. 
8 30. 
Die Gebühren für die Vornahme einer amtlichen Schätzung des Werts von Grund- 
stücken richten sich nach den nachstehenden Vorschriften. 
1) Die Gebühr beträgt bei einem Schätzungswert 
a. bis 500 Mark einschließlich 2 Mart, 
b. von mehr als 500 Mark bis 1000 Mark einschließlich 3 „ „, 
c. „, „ „ 1000 „ „ 5000 „ „ 4 „ „ 
d. „ „ „ 5000 „ „ 10000 „ „ 5 „ „ 
e. , „ „ 10000 „ „ 30000 „ „ 10 „ „ 
t. „, „ „ 30000 „ „ 50000 „ „ 15 „
	        
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