Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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kammer zu berufen. Zugleich war für ein kürzlich verstorbenes Mitglied ein neues Mitglied 
der Kammer von Württemberg zu ernennen. Demzufolge sind durch Allerhöchste Ent- 
schließung 
zu weiteren Mitgliedern der Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste: 
der Professor Fischer an der technischen Hochschule in Stuttgart, 
der Professor Pankok, Vorstand der kunstgewerblichen Lehr= und Versuchs- 
werkstätte in Stuttgart, 
der Oberbaurat Eisen lohr in Stuttgart und 
der Hofrat Peter Bruckmann in Heilbronn, Inhaber der Silberwaren- 
fabrik Firma P. Bruckmann & Söhne daselbst, 
zu Stellvertretern: 
der Oberbaurat Jassoy, Professor an der technischen Hochschule und 
Max Seeger, Inhaber einer lithographischen Kunstanstalt und eines Kunst- 
verlags, 
beide in Stuttgart, 
ernannt worden. 
II. Der auf Grund des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz 
der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung (Reichs-Gesetzbl. S. 8) gebildete gemein- 
schaftliche photographische Sachverständigenverein für Württemberg, Baden und 
Hessen bleibt auch nach dem Inkrafttreten des vorerwähnten Reichsgesetzes vom 9. Januar 
1907 in seiner bisherigen Zusammensetzung bestehen und führt nunmehr die Bezeichnung 
Sachverständigenkammer für Werke der Photographie. 
III. Die vom Reichskanzler am 10. Mai erlassenen Bestimmungen über die Zusam- 
mensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern für Werke der bil- 
denden Künste und der Photographie werden in der Anlage zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Stuttgart, den 15. November 1907. 
Schmidlin.
	        
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