Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Bestimmungen 
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen— 
kammern für Werke der bildenden Künste und der Photographie. 
Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken 
der bildenden Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) 
wird bestimmt: 
§ 1. 
Für Werke der bildenden Künste (einschließlich der Erzeugnisse des Kunstgewerbes 
und der Bauwerke) sowie für Werke der Photographie werden gesonderte Sachverständigen- 
kammern gebildet. Bis auf weiteres soll in keinem Bundesstaate von solchen Kammern 
mehr als je eine bestehen. 82 
Jede Kammer besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und aus der erforderlichen An— 
zahl von Stellvertretern. 83 
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Mitglieder und Stellvertreter) 
werden von der Landes-Zentralbehörde ernannt. Diese ernennt auch den Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder. 
Die Sachverständigen werden gerichtlich beeidigt. 
84. 
Auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften haben die Kammern ein 
Gutachten nur abzugeben, wenn 
1. in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt, 
2. die Akten und das zur Abgabe des Gutachtens erforderliche Material über- 
sandt werden. 
85. 
Der Vorsitzende der Kammer bestellt, sobald der Antrag auf Erstattung eines Gut- 
achtens an ihn gelangt ist, nach seinem Ermessen einen oder zwei Berichterstatter. Diese 
legen dem Vorsitzenden eine schriftliche Bearbeitung der Sache vor. Die Beschlußfassung 
der Kammer erfolgt auf Grund mündlicher Beratung in einer von dem Vorsitzenden
	        
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