Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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anzuberaumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
86. 
An jedem Beschlusse müssen mindestens fünf Sachverständige mit Einschluß des 
Vorsitzenden teilnehmen. Mehr als sieben Sachverständige dürfen an dem Beschlusse nicht 
teilnehmen. Darüber, welche Sachverständige im einzelnen Falle an der Beratung und 
Beschlußfassung teilnehmen, entscheidet der Vorsitzende, soweit nicht darüber von der 
Landes-Zentralbehörde allgemeine Vorschriften erlassen werden. 
§ 7. 
Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt, von den Sachverständigen, die an 
dem Beschlusse teilgenommen haben, unterschrieben und mit dem Siegel der Kammer ver- 
sehen. 
88. 
Die Kammer ist befugt, für ihre Tätigkeit im Einzelfalle Gebühren im Betrage von 
dreißig bis dreihundert Mark zu erheben. Die Gebühren sind von der ersuchenden Be— 
hörde der Kammer sofort nach Erledigung des Ersuchens kostenfrei zu übersenden. 
§ 9. 
Anträge, durch welche eine Kammer gemäß § 46 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Ja- 
nuar 1907 als Schiedsrichter angerufen wird, sind in beglaubigter Form einzureichen. 
Auf die Erledigung solcher Anträge finden die Vorschriften der §§ 4 bis 8 entsprechende 
Anwendung. 
Berlin, den 10. Mai 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
	        
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