Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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1. in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt, 
2. die Akten und das zur Abgabe des Gutachtens erforderliche Material über- 
sandt werden. 
§ 5. 
Der Vorsitzende des Vereins bestellt, sobald der Antrag auf Erstattung eines Gut- 
achtens an ihn gelangt ist, nach seinem Ermessen einen oder zwei Berichterstatter. Diese 
legen dem Vorsitzenden eine schriftliche Bearbeitung der Sache vor. Die Beschlußfassung 
des Vereins erfolgt auf Grund mündlicher Beratung in einer von dem Vorsitzenden 
anzuberaumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. So 
An jedem Beschlusse müssen mindestens fünf Sachverständige mit Einschluß des 
Vorsitzenden teilnehmen. Mehr als sieben Sachverständige dürfen an dem Beschlusse 
nicht teilnehmen. Darüber, welche Sachverständige im einzelnen Falle an der Beratung 
und Beschlußfassung teilnehmen, entscheidet der Vorsitzende, soweit nicht darüber von der 
Landes-Zentralbehörde allgemeine Vorschriften erlassen werden. 
§ 7. 
Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt, von den Sachverständigen, die an 
dem Beschlusse teilgenommen haben, unterschrieben und mit dem Siegel des Vereins 
versehen. 88. 
Der Verein ist befugt, für seine Tätigkeit im Einzelfalle Gebühren im Betrage 
von dreißig bis dreihundert Mark zu erheben. Die Gebühren sind von der ersuchenden 
Behörde dem Vereine sofort nach Erledigung des Ersuchens kostenfrei zu übersenden. 
§9. 
Anträge, durch welche ein Verein gemäß § 14 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 
(§ 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870) als Schiedsrichter angerufen wird, sind 
in beglaubigter Form einzureichen. Auf die Erledigung solcher Anträge finden die Vor- 
schriften der S§ 4 bis 8 entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 10. Mai 1907. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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