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1. in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt,
2. die Akten und das zur Abgabe des Gutachtens erforderliche Material über-
sandt werden.
§ 5.
Der Vorsitzende des Vereins bestellt, sobald der Antrag auf Erstattung eines Gut-
achtens an ihn gelangt ist, nach seinem Ermessen einen oder zwei Berichterstatter. Diese
legen dem Vorsitzenden eine schriftliche Bearbeitung der Sache vor. Die Beschlußfassung
des Vereins erfolgt auf Grund mündlicher Beratung in einer von dem Vorsitzenden
anzuberaumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. So
An jedem Beschlusse müssen mindestens fünf Sachverständige mit Einschluß des
Vorsitzenden teilnehmen. Mehr als sieben Sachverständige dürfen an dem Beschlusse
nicht teilnehmen. Darüber, welche Sachverständige im einzelnen Falle an der Beratung
und Beschlußfassung teilnehmen, entscheidet der Vorsitzende, soweit nicht darüber von der
Landes-Zentralbehörde allgemeine Vorschriften erlassen werden.
§ 7.
Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt, von den Sachverständigen, die an
dem Beschlusse teilgenommen haben, unterschrieben und mit dem Siegel des Vereins
versehen. 88.
Der Verein ist befugt, für seine Tätigkeit im Einzelfalle Gebühren im Betrage
von dreißig bis dreihundert Mark zu erheben. Die Gebühren sind von der ersuchenden
Behörde dem Vereine sofort nach Erledigung des Ersuchens kostenfrei zu übersenden.
§9.
Anträge, durch welche ein Verein gemäß § 14 des Gesetzes vom 11. Januar 1876
(§ 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870) als Schiedsrichter angerufen wird, sind
in beglaubigter Form einzureichen. Auf die Erledigung solcher Anträge finden die Vor-
schriften der S§ 4 bis 8 entsprechende Anwendung.
Berlin, den 10. Mai 1907. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.