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Art. 4 Ziff. 4 des Gesetzes vom 16. August 1907 (Reg. Bl. S. 356) herzustellenden
zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Ulm— Aulendorf die nach dem genehmigten allge-
meinen Plan hiefür erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege
der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan wird das zweite Gleis den Geländeverhältnissen entsprechend teils
rechts, teils links vom bestehenden Gleis hergestellt, die Stationen werden erweitert,
mehrere schienengleiche Wegübergänge werden durch über= oder Unterführungen ersetzt.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 22. November 1907.
Wilhe im.
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin.
Bekanntmachung sämtlicher Ministerien,
betreffend die Bestimmungen über die Austellung der Militäranwärter und der Inhaber des
Austellungsscheins im Zivilstaatsdienste. Vom 20. November 1907.
Die verbündeten Regierungen haben in der Sitzung des Bundesrats vom 20. Juni
1907 dem infolge des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1906, betreffend die Versorgung der
Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen
Schutztruppen (Reichs-Gesetzbl. S. 593), notwendig gewordenen Nachtrage zu den „Grund-
sätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ von 1882 ihre Zustimmung erteilt. Gleichzeitig
ist von dem Bundesrat die nachstehend abgedruckte neue Fassung der „Grundsätze für die
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins“ nebst Anlagen
und Erläuterungen festgestellt worden.