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88.
(1) Die Anlage F enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. zur Zeit
im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen.
(2) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Landes- l!
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer wird von etwaigen
Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landesregierungen Kenntnis geben.
(3) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das Zentralblatt
für das Deutsche Reich veröffentlicht.
Bestimmung für Württemberg:
2) Die Anlage L enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. zur Zeit
im württembergischen Zivilstaatsdienste vorbehaltenen Stellen.
R
(1) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Per-
sonen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zu deren über-
nahme befähigt und bereit sind.
(2) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise
bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration
damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf
Widerruf geschieht. «
(3)ZuvorübergehenderBeschäftigungalsHilfsarbeiteroderBertreterkönnenjedoch
auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizierte Militäranwärter
und — bei Unterbeamtenstellen — auch qualifizierte Inhaber des Anstellungsscheins
nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnismäßigen Zeitverlust oder Kosten-
aufwand herbeigeführt werden kann.
Bestimmung für Württemberg:
3) Von der Gelegenheit zu vorübergehender Beschäftigung sind die Militäranwärter,
auch wenn sie noch im aktiven Dienste stehen, sowie die Inhaber des Anstellungs-
scheins unmittelbar zu benachrichtigen. Die noch aktiven Militäranwärter haben
ihre Beurlaubung selbst nachzusuchen.