□t
797
eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der An-
stellung eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen Vorteil für den
Reichs= oder Staatsdienst erwartet;
. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Ver-
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 13) befinden oder in-
folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um
deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und
die von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung erhalten haben,
daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann.
Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem
1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit
Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden wer-
den. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Keisers,
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahms-
weise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Ver-
leihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten
Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienst-
liches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die An-
stellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Loth-
ringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegsmini-
steriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Mili-
tärverwaltung oder in dessen Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung
des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten
hat den Anträgen eine Mitteilung an die oberste Militärbehörde des Ersatz-
bezirkes, innerhalb dessen die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist
dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen
ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung Kenntnis
zu geben.
2