Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Bestimmungen für Württemberg: 
4) Die in § 10 Ziff. 1 bezeichneten Beamten sind bei der Besetzung von Stellen, 
für welche sie sich eignen, vorzugsweise zu berufen. 
5) Die mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verabschiedeten württem- 
bergischen Offiziere (§ 10 Ziff. 2) sind zu allen den Militäranwärtern im 
württembergischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen mit den Rechten der 
Militäranwärter zuzulassen, sofern von den beteiligten Ressortministerien für 
einzelne Stellen nicht etwas anderes besonders bestimmt ist oder späterhin 
bestimmt wird. 
6) Ein Forstversorgungsschein (§ 10 Ziff. 4) wird in Württemberg nicht erteilt. 
§ 11. 
(1) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem 
Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteils- 
verhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilanwärtern 
besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit 
der einen oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. 
2) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung 
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 
und 7 erfolgt, als Zivilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 2, 
4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen. 
8 12. 
(1) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu 
bewerben. 
(2) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder 
Staatsbehörden — Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar: 
1. von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder Schutz- 
mannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde; 
3. von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch Ver-
	        
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