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zweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszu-
dehnen ist.
(O Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie
keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
(5) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
Bestimmungen für Württemberg:
8) Bei den Ministerien und dem Geheimen Rat werden besondere Verzeichnisse der
Stellen für Militäranwärter usw. gefertigt, in denen die Unterbeamtenstellen
besonders ersichtlich zu machen sind; das Kriegsministerium veröffentlicht eine Zu-
sammenstellung dieser Verzeichnisse in einem „Ausführlichen Stellenverzeichnis“.
Darin sind anzugeben:
a) die Behörden, bei denen die Bewerbungen einzureichen sind und die Verzeich-
nisse der Stellenanwärter (Anwärterlisten) geführt werden;
b) die nähere Bezeichnung der Stellen;
I) die Bezeichnung der besonderen Anforderungen, die an die Bewerber gestellt
werden;
d) die Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit;
e) die Bezeichnung, ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt
oder ob nur Beschäftigung auf jederzeitigen Widerruf stattfindet;
s) der Betrag der zu bestellenden Kaution und ob diese sofort oder durch Ge-
haltsabzüge zu decken ist;
8) das Einkommen der Stellen;
h) das Vorhandensein der Aussicht auf Verbesserungen;
i) Bemerkungen, namentlich darüber, ob die Stellen im Wege des Vorrückens
besetzt werden.
9) Die noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter und die Ange-
hörigen des Landjägerkorps und die diesem zugeteilten Angestellten an den gericht-
lichen Gefängnissen und Strafanstalten (Grundsätze § 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2)
haben ihren Bewerbungen folgende Papiere beizulegen:
a) eine von dem Bewerber selbst geschriebene Darstellung seines Lebenslaufs mit
Angabe der Familien= und Vermögensverhältnisse; wenn für einzelne Stellen